Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 13. Orden und Ordensniederlassungen. 251 
251, 258, Gierke, Deutsches Privatrecht 1 638 Nr. 25, Richter-Dove-Kahl, 
Kirchenrecht 1270 Nr. 2. Vgl. auch unten bei Art. 15 S. 311, 312. 
Von kleineren in Preußen bestehenden Religionsgesellschaften haben 
die Korporationsrechte z. Z. noch nicht z. B. die Anglikaner, Quäker, 
Irvingianer und freireligiösen Gemeinden. — 
II. Geistliche Gesellschaften, welche beim Inkrafttreten der 
Verfassung Korporationsrechte bereits hatten, waren die damals in 
Preußen von Rechts wegen bestehenden, d. h. nicht ohne die durch AL 
11 11 8 939 vorgeschriebene staatliche Zulassung errichteten Niederlassungen 
der katholischen Orden und Kongregationen. Denn nach älterem preu- 
ßischen Recht, ALt a. a. O. und § 940, 1057 h. t. schloß die Zulassung 
(§ 939 h. t.: „Aufnahme') die Verleihung der Korporationsrechte in 
sich, vgl. Hinschius, Preuß. KiR. 517 Anm. 1, Meurer a. a. O. 342, 
Giese 295. Nachdem die weitaus meisten dieser Orden und Kon- 
gregationen (nämlich alle mit Ausnahme derer, die sich ausschließlich 
der Krankenpflege widmen) durch das Gesetz vom 31. Mai 1875 von 
dem Gebiete des preußischen Staates ausgeschlossen und in der Folgezeit 
(Gesetz vom 14. Juli 1880, Gesetz vom 29. April 1887) einige von ihnen 
wieder zugelassen worden waren, hat diese Wiederzulassung bzw. die — 
in jedem Einzelfalle der Genehmigung des Ministers des Innern und 
der geistlichen Angelegenheiten bedürftige (Gesetz vom 14. Juli 1880 Art. 6, 
Gesetz vom 29. April 1887 Art. 5 Nr. 2) — Wiederherstellung der auf- 
gelösten Niederlassungen nicht von selbst das Wiederaufleben der durch 
die Ausschließung des betreffenden Ordens mit dessen Dasein zugleich 
erloschenen Korporationsrechte zur Folge gehabt. Die kirchenpolitische 
Novelle vom 29. April 1887 bedeutet eine Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand nur bezüglich der Daseinsberechtigung, nicht aber 
der Korporationseigenschaft der in ihrem Art. 5 &1 genannten 
Kategorien von Orden und Kongregationen. Sie interpretiert sich in 
diesem Sinne selbst, indem sie, Art. 5 § 4, sagt: „Das vom Staate in 
Verwahrung und Verwaltung genommene Vermögen der aufgelösten 
Niederlassungen wird den betreffenden wiedererrichteten Niederlassungen 
zurückgegeben, sobald dieselben Korporationsrechte besitzen 
Der Gesetzgeber will hiermit sagen, daß die bloße Reaktivierung eines 
Klosters und die Ausstattung desselben mit Korporationsrechten ver- 
schiedene Dinge sind: erstere erfolgt durch Ministerialverfügung gemäß 
Gesetz vom 14. Juli 1880 Art. 6, Gesetz vom 29. April 1887 Art. 5 
§2, letztere durch „besonderes Gesetz“ nach Art. 13 der Verfassung. Er 
ist dieser seiner Meinung auch treu geblieben, indem er durch Gesetz 
vom 22. Mai 1888 (GS 113) einer Reihe von reaktivierten Ordens-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.