Artikel 13. Orden und Ordensniederlassungen. 251
251, 258, Gierke, Deutsches Privatrecht 1 638 Nr. 25, Richter-Dove-Kahl,
Kirchenrecht 1270 Nr. 2. Vgl. auch unten bei Art. 15 S. 311, 312.
Von kleineren in Preußen bestehenden Religionsgesellschaften haben
die Korporationsrechte z. Z. noch nicht z. B. die Anglikaner, Quäker,
Irvingianer und freireligiösen Gemeinden. —
II. Geistliche Gesellschaften, welche beim Inkrafttreten der
Verfassung Korporationsrechte bereits hatten, waren die damals in
Preußen von Rechts wegen bestehenden, d. h. nicht ohne die durch AL
11 11 8 939 vorgeschriebene staatliche Zulassung errichteten Niederlassungen
der katholischen Orden und Kongregationen. Denn nach älterem preu-
ßischen Recht, ALt a. a. O. und § 940, 1057 h. t. schloß die Zulassung
(§ 939 h. t.: „Aufnahme') die Verleihung der Korporationsrechte in
sich, vgl. Hinschius, Preuß. KiR. 517 Anm. 1, Meurer a. a. O. 342,
Giese 295. Nachdem die weitaus meisten dieser Orden und Kon-
gregationen (nämlich alle mit Ausnahme derer, die sich ausschließlich
der Krankenpflege widmen) durch das Gesetz vom 31. Mai 1875 von
dem Gebiete des preußischen Staates ausgeschlossen und in der Folgezeit
(Gesetz vom 14. Juli 1880, Gesetz vom 29. April 1887) einige von ihnen
wieder zugelassen worden waren, hat diese Wiederzulassung bzw. die —
in jedem Einzelfalle der Genehmigung des Ministers des Innern und
der geistlichen Angelegenheiten bedürftige (Gesetz vom 14. Juli 1880 Art. 6,
Gesetz vom 29. April 1887 Art. 5 Nr. 2) — Wiederherstellung der auf-
gelösten Niederlassungen nicht von selbst das Wiederaufleben der durch
die Ausschließung des betreffenden Ordens mit dessen Dasein zugleich
erloschenen Korporationsrechte zur Folge gehabt. Die kirchenpolitische
Novelle vom 29. April 1887 bedeutet eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nur bezüglich der Daseinsberechtigung, nicht aber
der Korporationseigenschaft der in ihrem Art. 5 &1 genannten
Kategorien von Orden und Kongregationen. Sie interpretiert sich in
diesem Sinne selbst, indem sie, Art. 5 § 4, sagt: „Das vom Staate in
Verwahrung und Verwaltung genommene Vermögen der aufgelösten
Niederlassungen wird den betreffenden wiedererrichteten Niederlassungen
zurückgegeben, sobald dieselben Korporationsrechte besitzen
Der Gesetzgeber will hiermit sagen, daß die bloße Reaktivierung eines
Klosters und die Ausstattung desselben mit Korporationsrechten ver-
schiedene Dinge sind: erstere erfolgt durch Ministerialverfügung gemäß
Gesetz vom 14. Juli 1880 Art. 6, Gesetz vom 29. April 1887 Art. 5
§2, letztere durch „besonderes Gesetz“ nach Art. 13 der Verfassung. Er
ist dieser seiner Meinung auch treu geblieben, indem er durch Gesetz
vom 22. Mai 1888 (GS 113) einer Reihe von reaktivierten Ordens-