Artikel 13. Bedeutung des Vorbehalts EBGB Artikel 84. 255
der damals geltenden allgemeinen Vorschriften, d. h. durch Königliche
Kabinettsorder (vgl. unten bei Art. 31 S. 536) zu verleihen. Sie stützte
sich dabei auf die Ansicht, der Artikel sei nicht aktuelles, sondern Zukunfts-
recht, welches erst mit dem in Art. 31 verheißenen allgemeinen Gesetz
über den Erwerb der Korporationsrechte in Kraft treten werde. Diese
Ansicht (Näheres bei vR 2 161 Nr. 2, Hinschius, Orden und Kongregationen
110 ff., Giese 299) ist völlig verfehlt (s. die soeben Zitierten und Kahl,
Einrichtung von Handelsgesellschaften durch Religiose 37), sie steht ebenso
mit dem Wortlaut wie mit der Entstehungsgeschichte des Artikels in
Widerspruch und bedarf heute einer Widerlegung um so weniger, als
ihre Unrichtigkeit von der Staatsregierung längst eingesehen und die
auf fie gestützte Verwaltungspraxis aufgegeben worden ist. Vgl. auch
oben S. 251, 252 (Gesetze von 1887 und 1888).
Selbst wenn übrigens das vor dem 1. Januar 1900 in Preußen
geltende Recht die Verleihung der Korporationsrechte an Religions-
und geistliche Gesellschaften durch königliche Verfügung gestattet hätte,
so wäre jedenfalls mit dem B hierin eine Anderung eingetreten,
da EB###B Art. 84 nur diejenigen Vorschriften des Landesrechts auf-
rechterhält, welche die Verleihung der Rechtsfähigkeit dem „Wege der
Gesetzgebung“, also der Legislative, nicht aber auch solche, welche
sie der Exekutive vorbehalten (zustimmend: Friedberg, Ztschr. f. Kirchen-
recht 34 94, v. Bonin, Lus reformandi). In der Folgerichtigkeit dieses
— von der herrschenden Meinung freilich nicht geteilten (vgl. die Er-
örterungen zu EB#G# Art. 84 in den Kommentaren von v. Staudinger
und Niedner, ferner Meurer, Jur. Pers. 343ff.) — Standpunktes liegt
es, daß die preußische Landesgesetzgebung den Art. 13 zwar aufheben
könnte (mit der Wirkung, daß alsdann die hier in Rede stehenden
Gesellschaften Rechtsfähigkeit nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften
des BGB, F 21ff., erwerben würden), ihn aber nicht durch die Be-
stimmung ersetzen dürfte: „Religions- und geistliche Gesellschaften erlangen
Rechtsfähigkeit durch königliche Verleihung.“
Die Begründung der Rechtsfähigkeit auf einen andern als den
durch Art. 13 bezeichneten und durch EB### Art. 84 vorbehaltenen
Wege ist nicht sowohl unzulässig als unwirksam; ein actus illicitus et
invalidus. Dies gilt ebenso von der oben erwähnten und beanstan-
deten Verwaltungspraxis der fünfziger Jahre (Verleihung der Korpo-
rationsrechte durch königliche Kabinettsorder) wie von dem Falle, daß heute
etwa seitens einer Religions= oder geistlichen Gesellschaft die Eintragung in
das Vereinsregister nachgesucht und erreicht würde. Ein diesbezügliches
Eintragungsgesuch („Anmeldung“, §+ 59 BGB) wäre von dem Register-