Artikel 13. Gründung einer G. m. b. H. durch Mitgl. geistl. Gesellschaften. 257
Eine andere Frage ist die, ob es, wie der Gesellschaft als solcher,
so auch deren einzelnen Mitgliedern verwehrt sein soll, sich in einer
der von den Reichsgesetzen dargebotenen Formen korporativ zu konsti-
tuieren, um hierdurch — eingestandener- oder uneingestandenermaßen —
der Gesellschaft die gleichen oder ähnliche Vorteile zu verschaffen, wie
sie mit dem Erwerb der Rechtsfähigkeit durch die Gesellschaft als solche
verbunden sein würden. Von Mitgliedern einer katholischen Kongrega-
tion wird eine G. m. b. H. gegründet zur Ansammlung und Verwal-
tung von Vermögen, welches den Zwecken der Korporation dienen soll.
Ist das zulässig? Diese Frage wird sich, im Gegensatz zu der vorhin
aufgeworfenen, de lege lata nicht verneinen lassen. Sie ist gegen-
wärtig lebhaft bestritten. Von Kahl wird sie ün der mehrfach erwähnten
Schrift über die Errichtung von Handelsgesellschaften durch Religiose)
bejaht, ebenso von Dernburg, Bürgerl R. 1 218 N. 28, und Parisius-
Crüger, Komm. z. RG. betr. die G. m. b. H. 89fsf., 113, vom K da-
gegen in ständiger Rechtsprechung (vgl. das eingehende Referat über
dieselbe, mit Angabe der einzelnen Entscheidungen, bei Giese 305 f.) mit
Nachdruck und Entschiedenheit verneint, während Giese zwischen Kahl
und dem KG zu vermitteln sucht, indem er (339ff.) unterscheiden will,
ob alle oder nur einzelne Mitglieder der geistlichen Gesellschaft sich
zu einer G. m. b. H. der hier in Rede stehenden Art zusammenschließen;
der erstere Modus soll verboten, der andere erlaubt sein (341, 342).
Sowohl diese Mittelmeinung (mit Recht von Kahl a. a. O. 20 ver-
worfen; soll es in der Tat von juristischer Erheblichkeit sein, ob der
G. m. b. H. alle Mönche des betr. Klosters beitreten oder alle außer
einem?) wie auch die Ansicht des KG ist abzulehnen und den Aus-
führungen Kahls durchweg beizupflichten.
Man darf in den Art. 13 nicht zuviel hineinlegen. Er schließt
lediglich die korporative Konstituierung der geistlichen Gesellschaft als
solcher ohne „besonderes Gesetz“ aus, verbietet aber nicht alle Rechts-
geschäfte und Einrichtungen, die der Gesellschaft die mangelnde Korpo-
rationseigenschaft wirtschaftlich ersetzen und beabsichtigt am wenigsten,
jede Quelle zu verstopfen, aus welcher der Gesellschaft finanzielle Mittel
zur Förderung ihrer Zwecke zufließen könnten. Der Artikel verwehrt
weder den Mitgliedern der Gesellschaft noch gar Dritten, zu rechts-
fähigen Vereinigungen — Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Gesell-
schaften m. b H. — zusammenzutreten, welche die rein wirtschaftliche
Zweckbestimmung haben, den Orden usw. zu finanzieren, ihm als
Kapitalbeschaffungsorgan zu dienen. Solche Vereinigungen sind auch
sonst nicht verboten, weder wegen ihres Zweckes noch wegen der Eigen-
Anschügt, Preuß. Verfassungs-Urkunde. I. Band. 17