262 Artikel 14. Entstehungsgeschichte.
z. B. die allgemeinen Feiertage für Gerichte, Behörden, öffentliche
Schulen, auch fortan ihren christlichen Charakter behalten“.
c. Antrag Goldtammer (a. a. O. 938): hinzuzusetzen:
„Die christliche Religion in ihren Hauptbekenntnissen wird, als
die Religion der großen Mehrheit der Bewohner des Staates,
den bürgerlichen Einrichtungen desselben, unbeschadet der Religions-
freiheit der anders Glaubenden, zum Grunde gelegt.“
Der Antragsteller hält eine solche Bestimmung für nötig, um
für die Regelung der „mit der Religion in Verbindung stehenden bürger-
lichen Verhältnisse“ eine rechtliche Grundlage zu gewinnen und „um den
Anspruch auszuschließen, daß auch andere religiöse Bekenntnisse (außer
den christlichen Hauptkonfessionen) für die Regelung dieser Verhälltnisse
eine ebenso maßgebende Norm darbieten müßten“.
Die Plenarverhandlungen führten zu einer Vereinigung der An-
träge Walter und Goldtammer, derart, daß Goldtammer sich damit
einverstanden erklärte, in seinem Antrag statt „bürgerlichen“ zu sagen:
„religiös--bürgerlichen Einrichtungen“ (womit ausgedrückt werden sollte,
daß der christliche Charakter nur solchen Einrichtungen aufgeprägt werden
solle, „die vorherrschend religiöser Natur sind“). Vgl. a. a. O. 983 Sp. 1,
986. Der solchergestalt vereinigte Antrag Walter-Goldtammer, lautend:
„Die christliche Religion in ihren Hauptbekenntnissen wird, als
die Religion der großen Mehrheit der Bewohner des Staates,
den religiös-bürgerlichen Einrichtungen desselben, unbeschadet der
Religionsfreiheit der Andersglaubenden, zum Grunde gelegt“
wurde von der I. K. angenommen (a. a. O. 987) der Antrag Stahl jedoch
(den man als im Sinne des „Staatschristentums“ weitergehend ansah)
abgelehnt und ebenso ein Antrag v. Daniels, der die alte Unterscheidung
zwischen „öffentlich-aufgenommenen“ und „geduldeten“ Religionsgesell-
schaften wieder einführen wollte (a. a. O. 986). Aus dem angenommenen
Satze wurde bei der zweiten Lesung auf Vorschlag des Zaussch ein
neuer Artikel gebildet (a. a. O. 1240).
Auch in der II. K. fanden die so zum Ausdruck gebrachten Ideen
eine Mehrheit zunächst nicht in der Kommission, sondern erst im Plenum.
Die Rev Komm lehnte sowohl ein in ihrem Schoße gestelltes Amende-
ment: „Die christliche Religion ist die Religion des Staates“, wie auch
den in der I. K. zum Beschluß erhobenen Antrag Walter-Goldtammer
ab (II. K. 1080, 1081), gegen beide Formulierungen einwendend, daß
sie einerseits unnötig seien, indem der christliche Charakter des öffentlichen
Lebens schon in der Uberzeugung und den Sitten der Nation einen
hinreichenden Schutz finden werde, andererseits aber mit ihrer Annahme