Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

264 Artikel 14. Entstehungsgeschichte. 
an der vom Staate wie bisher befolgten besonderen Rücksichtnahme 
auf die christliche Religion (als Beispiel wird wiederum die staatliche 
Anordnung und Durchführung der Sonntagsruhe und der Feier 
der christlichen Feste angegeben) festgehalten werden. Da nun 
immerhin der Verfassungsartikel über die Religionsfreiheit so aus- 
gelegt werden könne, als stehe er einer solchen besondern Berück- 
sichtigung des Christentums entgegen, so müsse er einen Zusatz der 
vorgeschlagenen Art erhalten. Ohne den Zusatz „würden die Bekenner 
anderer Religionen einen begründeten Anspruch gegen die Berück- 
sichtigung der Sonntagsfeier in staatlichen Angelegenheiten erheben 
können". Die Erwähnung der konfessionellen Unterschiede in dem 
Zusatze sei nicht nötig, da im Punkte der Sonntagsfeier (den der 
Redner offenbar als das wichtigste Kriterium des „christlichen Staates“ 
ansieht) ein solcher Unterschied zwischen den christlichen Konfessionen 
nicht bestehe. 
Der Antrag Viebahn fand schließlich den Beifall einer sehr 
großen Mehrheit der II. K. (a. a. O. 1151), nachdem vorher (val. 
a. a. O. 1140, 1148 f.) ein Antrag v. Kleist-Retzow auf Wieder- 
beschränkung der bürgerlichen Gleichberechtigung der Konfessionen, sowie 
die oben erwähnten Anträge Weihe, Keller und Krassow und die 
Fassung der I. K. der Reihe nach verworfen worden waren. Die 
Reihenfolge bzw. die Versetzung des Antrags Viebahn an den Schluß 
dieser Formulierungen sollte bedeuten und beweist, daß man den Antrag 
Viebahn für den am wenigsten weitgehenden, auch für minder weit- 
gehend hielt als die Fassung der I. K. (Antrag Walter-Goldtammer), 
daß also die Moajorität der II. K. in ihm das Höchstmaß dessen erblickte, 
was man der Forderung des „christlichen Staates“ ohne Gefährdung 
der Religionsfreiheit konzedieren könne. 
Dem Beschluß der II. K. hat sich die I. K. gefügt (I. K. 1943, 1944) 
und ist so der Antrag Viebahn geltendes Recht geworden. 
2. Grundgedanken und Zweck des Artikels im allgemeinen. — 
Uberblickt man den Gang der vorstehend geschilderten Entstehungsgeschichte, 
so ergibt sich als Kern der Gedanken, welche durch Art. 14 Gesetz 
geworden sind, die Befürchtung, es möchte durch die Verfassung das 
Band, welches Staat und Kirche von altersher verknüpft, in weiter- 
gehendem Maße zerschnitten werden, als man seitens der verfassungs- 
gebenden Faktoren zu bewilligen gesonnen war. Man besorgte (daß 
dieser „man“ nicht in der Staatsregierung noch in den beiden 
Kommissionen, sondern in den Majoritäten beider Revisionskammern zu 
suchen, geht aus der oben gegebenen Schilderung hervor), daß die reine
	        
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