Artikel 14. Christlichkeit der Institutionen, nicht der Personen. 271
ruhe, theologische Fakultäten „Einrichtungen“ im Sinne des Art. 14
sind, so erfordert doch weder die Eidesabnahme noch der Erlaß oder
die Durchführung von Polizeivorschriften über die Sonntagsruhe Zu-
gehörigkeit der betreffenden Beamten zum Christentum und auch die
Anstellung eines Nichtchristen als Professor der Theologie an einer
Staatsuniversität ist an sich de jure nicht unzulässig. Wenn die General-
synode der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen Preußens
wiederholt (1894 und 1897) Anträge angenommen hat, wonach dahin zu
wirken sei, „daß nur ein christlicher Richter einem Christen den Eid ab-
nehmen dürfe“, so ist demgegenüber von dem Syn. Kahl überzeugend
dargetan worden, daß ein solches Verlangen, einerlei ob es sich auf
Art. 14 stützen könne oder nicht, „eine zurzeit unmögliche Abänderung
des Gesetzes vom 3. Juli 1869, des Fundamentalgesetzes der Gewissens-
freiheit im Deutschen Reich“ bedinge (Verh. d. Gen.-Syn. v. 1894,
Berlin 1895, 118ff., vgl. auch Hubrich, Konfessioneller Eid oder religions-
lose Beteuerung /(1900)], 130 ff., 134 Nr. 2. — Gänzlich unbegründet sind
die weitergehenden Forderungen Fürstenaus (oben S. 224, 225), wonach
Art. 14 die Nichtchristen von jeder Ausübung des staatlichen ius circa
sacra ausschließen soll. Wäre das richtig, so würden den Nichtchristen
nicht nur alle höheren Verwaltungsposten, sondern auch die Amter der
ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verfassung
verschlossen sein, denn jenen, den administrativen Instanzen (Minister,
Oberpräsident, Regierungspräsident) ist das ius circa sacra, insbesondere
die Staatsaufsicht über die Kirchen, ressortmäßig übertragen, und diese,
die richterlichen, sind gleichfalls zuständig, auf gewissen Gebieten der
Verhältnisse zwischen Staat und Kirche zu judizieren (vgl. Kahl, Lehrsystem
354 ff., 368 f.), mithin die staatliche Kirchenhoheit als Gerichtshoheit zu
betätigen. Das Prinzip der bürgerlichen und politischen Gleichberechtigung
der Nichtchristen mit den Christen wäre vollkommen illusorisch gemacht.
Auch würde die Fürstenausche Ansicht, folgerichtig weitergedacht, zu dem
Satze führen, daß der oberste Träger des ius circ#a sacra, der König,
sich zu einer der christlichen Konfessionen bekennen müsse, — ein Satz,
der als Rechtssatz und Sukzessionsausschlußgrund dem preußischen
Staatsrecht sicherlich fremd ist (vgl. Anschütz, Enzykl. 572, 573). —
Die Vorschriften über die Konfessionszugehörigkeit der Lehrer
an den öffentlichen Volksschulen sind eine Sache für sich; sie
finden ihre verfassungsmäßige Grundlage nicht im Art. 14 (irrig Klotzsch,
Komm. zum VIl bei v. Brauchitsch 7 161 Nr. 4, richtig dagegen
Makower, DJIi XI 197), sondern (was Makower a. a. O. zu über-
sehen scheint) im Art. 24 Abs. 1 und ihre Ausgestaltung im VUW#,