272 Art. 14. Staatseinrichtungen, die mit der Rel.Abung zusammenhängen.
I§s 33ff., wonach die Lehrstellen an den öffentlichen Volksschulen mit
Ausnahme der lediglich für den technischen Unterricht bestimmten
(VuG # 41) nur mit Evangelischen oder Katholischen, und zwar die
einzelnen Schulen regelmäßig („Konfessionsschule“, s. unten Art. 24,
S. 439ff.) entweder nur mit Evangelischen oder nur mit Katholischen
zu besetzen sind.
4. Des Staates. — Die Einrichtungen, von denen der Artikel
handelt, müssen solche sein, die „des Staates“ sind: Staatseinrichtungen.
Damit ist ein Gegensatz bezeichnet einerseits zu den Einrichtungen der
Kirche, andererseits zu Privateinrichtungen. Als kirchliche Einrichtung
gehört, wie oben S. 224 erwähnt, das Patronat nicht unter Art. 14;
bei Regelung dieser und jeder andern kirchlichen Institution ist weder
die Autonomie der Kirche noch die Gesetzgebung des Staates an die
Schranken des Art. 14, und ebensowenig des Art. 12 Satz 2, gebunden.
Gleicherweise steht es nicht im Widerspruch mit Art. 14, wenn das
Judengesetz vom 23. Juli 1847 die Synagogengemeinden verpflichtet,
für den erforderlichen (natürlich jüdischen) Religionsunterricht der Kinder
zu sorgen, denn es handelt sich da zwar zweifellos um Einrichtungen,
die mit der Religionsübung im Zusammenhang stehen, aber nicht um
Staatseinrichtungen, sondern um Einrichtungen der jüdischen Religions-
gemeinschaft. — Auch bei Privateinrichtungen, „die mit der Religions-
übung im Zusammenhang stehen“, wird das Ob und Wie der konfessionellen,
christlichen oder unchristlichen Prägung nicht durch Art. 14, sondern, nach
Maßgabe der Staatsgesetze (Art. 12 Satz 3) durch den betreffenden
richtungsgebenden Willen (des Eigentümers, des Stifters, der Religions-
gesellschaft) bestimmt.
5. Welche mit der Religionsübung im Zusammenhange stehen. —
Der dem Art. 14 zugrundeliegende Antrag v. Viebahn gebraucht, wie
oben S. 263 gezeigt (vgl. auch Makower, DJZ XI 197 und Komm.=
Ber. des HdAbg zum Vu , AbgH Drucks. 1905/06 Nr. 288 S. 319),
absichtlich den zusammengesetzten Ausdruck „Religionsübung“ statt
des einfachen „Religion“: eine Tatsache, die zu einschränkender Inter-
pretation nötigt. Der Artikel darf nur auf Einrichtungen bezogen werden,
welche der „Übung“, d. h. der praktischen Betätigung religiöser
Überzeugungen dienen. Von einem Unternehmen, welches lediglich
der voraussetzungslosen, um ihrer selbst willen angestellten Erforschung
religionswissenschaftlicher Probleme dienen will, kann man (in wohl
zu beachtendem Gegensatz zu den theologischen Universitätsfakultäten,
unten S. 274) nicht sagen, es stehe mit der Religionsübung im Zu-
sammenhang. Derartige Unternehmungen — man denke etwa an eine