282 Artikel 15. Entstehungsgeschichte.
Vorrecht der Landeskirchen sei, welches den andern Religionsgesell-
schaften, auch den christlichen nicht eingeräumt werden dürfe. Vgl.
Hd Abg. vom 12. Februar 1909, St. B. 2119ff., 2124 ff., 2131, Drucks.
Nr. 69, 23ff.
Artikel 15.
Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, so wie jede andere
Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst-
ständig und bleibt im Zesitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts-
und Wobltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Das Gesetz vom 5. April 1873, GS 143, bestimmte:
Einziger Artikel.
Die Artikel 15 und 18 der Derfassungsurkunde vom 31. Januar 1850
sind aufgehoben.
An die Stelle derselben treten folgende Bestimmungen:
„Artikel 15. Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, sowie
jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten
selbstständig, bleibt aber den Staatsgesetzen und der gesetzlich geordneten
Aufsicht des Staates unterworfen.
Mit der gleichen Maßgabe bleibt jede Religionsgesellschaft im Besitz
und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts= und Wohltätigkeitszwecke be-
stimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Artikel 18. Das Ernennungs-, Dorschlags-, Wahl= und Bestätigungs-
recht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, soweit es dem Staat zusteht und
nicht auf dem Hatronat oder besonderen Rechtstiteln beruht, aufgehoben.
Auf Anstellung von Geistlichen beim Militär und an öffentlichen
Anstalten findet diese Zestimmung keine Anwendung.
Im Rbrigen regelt das Gesetz die Befugnisse des Staates hinsichtlich
der Dorbildung, Anstellung und Entlassung der Geistlichen und Religions-
diener und stellt die Grenzen der kirchlichen Disziplinargewalt fest.
Das Gesetz vom 18. Juni 1875, GS 259 verfügt:
Einziger Artikel.
Die Artikel funfzehn, sechszehn und achtzehn der Der-
fassungsurkunde vom 31. Januar 1850 sind aufgehoben.
1. Entstehungsgeschichte, Deklaration und Aufhebung des Art. 15.—.
I. Entstehungsgeschichte. — (Vgl. den Ber. der Komm, des Hd##bg,
1872/73, Drucks. Nr. 128 S. 1 ff. [Verfasser: Gneistl, auch abgedruckt bei
Hinschius, Die preußischen Kirchengesetze des Jahres 1873 S. XXXff., dazu