Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Die erste Verfassungskommission. 11 
und Eigentumsrechte der Staatsbürger betreffen“), mit diesen Ent- 
würfen und den ihnen hier zugrunde liegenden Gedanken Steins 
(oben 8) übereinstimmt. 
3. Die Entwicklung der preußischen Verfassungsfrage von 
1815—1821. 
Literatur: vZ 1 44 ff.; v. Treitschke a. a. O. 2 278 ff., 487 ff., 
491 ff., 496 ff., 551 ff., 591 ff., 634 ff.; 3 68 ff., 151 ff. 173 ff., 198 ff. 
226 ff. 756 ff., 768 fl. 
Das Versprechen, welches Friedrich Wilhelm III. durch die V. v. 
22. Mai 1815 seinem Volk gegeben hatte, wurde in den nächsten 
Jahren noch oft wiederholt: so in den Patenten und Proklamationen 
über die Besitzergreifung der 1815 neu oder wieder erworbenen Ge- 
biete, welche durchweg auf die geplante „Bildung einer Repräsentation“, 
die „Konstitution“, die „allgemeine Verfassung, die sämtlichen Unter- 
tanen gewährt werden soll“ (nähere Angaben bei vRB 1 43 Anm. 3) 
hinweisen; so serner in der V. wegen Einführung des Staatsrats vom 
20. März 1817 (GS 67), Nr. 2 Abs. 2 zu a. 
Mit der Erfüllung des Versprechens aber nahm man sich Zeit. 
König Friedrich Wilhelm III., der es nur widerwillig gegeben hatte und 
wohl von vornherein darauf bedacht war, wieder davon loszukommen, hat 
es, indem er zwar den provinzialständischen Unterbau der verheißenen 
Landesvertretung, nicht aber diese selbst ins Leben rief, in der Haupt- 
sache unerfüllt gelassen, und auch sein Nachfolger ließ noch Jahre ver- 
streichen, ehe er es versuchte, aus der Gesamtheit der Provinzial- 
ständeversammlungen einen allgemeinen Vertretungskörper zu bilden. 
Die V. vom 22. Mai 1815 gebot, wie erwähnt, daß die zur 
Ausarbeitung der Verfassungsurkunde bestimmte Kommission schon am 
1. September 1815 zusammentreten solle. Indessen wurde diese Zeit- 
bestimmung entfernt nicht eingehalten. Es dauerte fast 2 Jahre, bis 
(durch KO an den Staatsrat v. 30. März 1817) die Kommission ein- 
gesetzt und länger als 2 Jahre, bis sie zu ihrer ersten Sitzung ein- 
berusen wurde (7. Juli 1817, vgl. v. Treitschke 2 287). Geleistet 
hat diese erste — unter Vorsitz des Staatskanzlers nur aus Mitgliedern 
des Staatsrates, ohne die durch die V. v. 22. Mai 1815 vorgeschriebene 
Zuziehung von „Eingesessenen aus den Provinzen“, bestehende — 
Verfassungskommission für die ihr übertragene Aufgabe gar nichts. 
Ihre erste Sitzung war auch die letzte. Sie war nur zur Entgegen- 
nahme von Mitteilungen des Staatskanzlers bestimmt. Hardenberg
	        
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