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Sicherheit gestört worden, hat die Polizei - Gerichtsbarkeit
das Recht des ersten Angriffs und der vorläufigen Unter-
suchung“.
II. Auf der Unterscheidung des Tit. 17, 8 10 fusst das Pu-
blikandum, die veränderte Verfassung der obersten
Staatsbehörden der Preussischen Monarchie in Be-
ziehung auf die innere Landes- und Finanz-Verwal-
tung vom 26. December 1808), welches dem Ministerium des
Innern, insbesondere dessen Section für die allgemeine Polizei:
1) die ganze Sicherheits-Polizei;
2) das Armenwesen, die Arbeits- und Krankenhäuser, die
Wittwenkassen etec.;
3) die Polizei der allgemeinen Leebensbedürfnisse, Magazine
aller Art zur Abwendung des Mangels und der Theuerung;
4) die öffentlichen Anstalten zur Bequemlichkeit und zum
Vergnügen und
5) die Post
zuweist.
III. Die mit dem Publikandum unter II zusammengehörige
Geschäfts-Instruction für die Regierungen vom 26. De-
cember 1808) stellt als Thätigkeit der I. Abtheilung der Regie-
rungen (der Abtheilung des Innern) in 8 2 d—f hin.
d. Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung,
Vorbeugung und Stillung von Aufläufen, Ausmittelung
und Ergreifung von Verbrechern, General -Visitationen,
Gefängnisse, Straf- und Oorrections-Anstalten, Vorbeugung
von Feuersbrünsten und polizeiwidrigen Bauten, Retablisse-
ment der abgebrannten Gebäude, Landarmen-Anstalten,
Hospitäler und Armenwesen, mit Ausnahme der Armen-
schulen;
“*) Rape, Sammlung preussischer Gesetze und Verordnungen, Bd. IX
— 1807 und 1808 — 8. 363 fl.
4) RABE a. a. OÖ. S. 415.