308 Artikel 15. Der Wirkungskreis
abgelehnt, neben den inneren auch die äußeren Angelegenheiten als
Gegenstand der kirchlichen Selbstverwaltung ausdrücklich zu bezeichnen.
Dieser ablehnende Standpunkt, welcher, nachdem die I. K. ihren Wider-
spruch aufgegeben (oben S. 286) im Art. 15 Gesetz geworden ist, wurde
erstens mit der „an Unmöglichkeit grenzenden Schwierigkeit, unter den
Angelegenheiten der Kirche die äußeren von den inneren zu scheiden“
(oben S. 286, vgl. auch S. 283), also damit begründet, daß die Unter-
scheidung unklar und schon deshalb legislatorisch unbrauchbar sei, zweitens
damit, daß die Aufnahme des Unterschiedes die Vorstellung erwecken
könne, als ob die sog. Externa (z. B. das kirchliche Finanz- und Amter-
wesen) der Kirche überhaupt nicht „selbständig“, sondern nur zusammen
mit dem Staat zu verwalten seien (dies wollte die I. K. durch den
Vorbehalt der „Mitwirkung"“ des Staates und der bürgerlichen Ge-
meinden bei Verwaltung der Externa ausdrücklich festlegen, vgl. oben
S. 286) und als ob andererseits die Interna (z. B. Dogma und Kultus)
als solche und prinzipiell jedem, auch nur abwehrenden („negativen“,
wie die amtlichen Erläuterungen, oben S. 283, es nennen) staatlichen
Einfluß, jeder Beaufsichtigung durch den Staat entrückt seien (s. auch
S. 295). Der Wille des Gesetzgebers geht also dahin: nicht nur die
interna, sondern auch die externa, einerleit was streitende Meinungen
zu der einen oder andern Kategorie rechnen mögen, sind der ordnenden
und verwaltenden Selbsttätigkeit der Religionsgesellschaften in gleicher
Weise (die rein externen Angelegenheiten der Vermögens- und sonstigen
Finanzverwaltung also nicht minder wie Dogma und Kultusordnung,
welche stets oder doch regelmäßig „internen“ Charakter haben) über-
lassen. Die „positive Teilnahme“ des Staates (Ausdruck der „Er-
läuterungen“, vgl. oben S. 283), d. h. die Verwaltung oder auch nur
Mitverwaltung durch den Staat hört nach Art. 15 auch im Bereiche
der externa auf; — andererseits bleibt die aufsichtliche Stellung des
Staates, das „negative Recht“ im Sinne der Erläuterungen (oben
a. a. O und S. 291) bestehen und zwar nicht nur den externis, sondern
auch den internis gegenüber. Auch die Interna unterliegen der auf-
sichtlichen Ingerenz des Staates; — ob durchweg in demselben Maße
wie die Externa, ist eine Frage für sich, eine Frage freien gesetzlichen
Ermessens, welche, wie die Gestaltung des Aussichtsrechts überhaupt,
durch das Prinzip des Art. 15 nicht berührt wird (vgl. auch oben S. 305).
Der Vollzug des Art. 15 forderte nach dem Gesagten die Aus-
antwortung nicht nur der inneren, sondern auch der äußeren kirchlichen
Angelegenheiten an die betreffenden Kirchen (Religiogsgesellschaften)
und deren Organe, stets vorbehaltlich der bestehenden und erforder-