310 Artikel 16. Wirkungskreis, Subjekte und Träger
folgenden besonders OBG 19 48 ff., 22 45 ff.). Als unmittelbare und
sofortige Wirkung des Art. 15 ist zu bezeichnen (vgl. O# 20 460,
22 49), daß die Konsistorien, vor der Verfassung Behörden des
Staates für die Kirche, welche deren innere Angelegenheiten zu ver-
walten hatten — insoweit also materiell Kirchenbehörden — nun-
mehr auch formell, rechtlich, den Charakter von Behörden der
Kirche annahmen (ohne Anderung ihrer Organisation, ihrer Kompe-
tenz und der Eigenschaft ihrer Mitglieder als unmittelbare Staats-
beamte, vgl. über letzteren Punkt unten S. 322ff.). Der erste Schritt
zur Einsetzung einer diesen Konsistorien übergeordneten selbstständigen
kirchlichen Zentralinstanz geschah durch den königlichen Erlaß vom
26. Januar 1849 (GS 125), welcher „bis zu dem Zeitpunkte, wann
die evangelische Kirche sich über eine selbständige Verfassung vereinigt
haben, mithin der Art. 12 der Verfassungsurkunde (d. h. der oktr)
in Vollziehung zu setzen sein wird“, die oberste Leitung der inneren
kirchlichen Angelegenheiten (in der denselben durch die Instruktion vom
23. Oktober 1817, die Order vom 31. Dezember 1825 und die Verordnung
vom 27. Juni 1845 gegebenen Begrenzung) der Abteilung des Kultus-
ministeriums für die inneren evangelischen Kirchensachen übertrug,
welche Abteilung dann im folgenden Jahre — königlicher Erlaß vom
29. Juni 1850, GS 343 — von dem Kultusministerium getrennt und
zu einer von den Staatsbehörden unabhängigen obersten Kirchen-
behörde mit dem Namen „Evangelischer Oberkirchenrat“ erhoben
wurde (vgl. das Nähere bei Woltersdorf a. a. O. 463 ff., Schoen,
Evangel. Kirchenrecht 1 77, 78). Damit war aber, da der Erlaß vom
29. Juni 1850 und das ihm beigefügte Ressortreglement für die
evangelische Kirchenverwaltung an der Scheidung zwischen interna
und externa im Sinne des Erlasses vom 26. Januar 1849 (s. oben)
und der von diesem in Bezug genommenen älteren Vorschriften festhielten
und nur die interna, nicht auch die externa den Kirchenbehörden
übertrugen, die evangelische Kirche noch immer nicht in den Besitz alles
dessen gesetzt, was sie nach Art. 15 als ihre Zuständigkeit beanspruchen
durfte. Die bertragung auch der externa, insbesondere der Ver-
mögensangelegenheiten an den evangelischen Oberkirchenrat und die
Konsistorien „als Organe der Kirchenregierung“ ist erst durch das Gesetz
betreffend die evangelische Kirchenverfassung vom 3. Juni 1876,
Art. 21, bewirkt worden, nachdem inzwischen die kirchliche Gemeinde-
verfassung reorganisiert und den neugeschaffenen presbyterialen und
synodalen Organen die Verwaltung aller Angelegenheiten der Kirchen-
gemeinden, einschließlich des Kirchenvermögens zugewiesen worden