Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

310 Artikel 16. Wirkungskreis, Subjekte und Träger 
folgenden besonders OBG 19 48 ff., 22 45 ff.). Als unmittelbare und 
sofortige Wirkung des Art. 15 ist zu bezeichnen (vgl. O# 20 460, 
22 49), daß die Konsistorien, vor der Verfassung Behörden des 
Staates für die Kirche, welche deren innere Angelegenheiten zu ver- 
walten hatten — insoweit also materiell Kirchenbehörden — nun- 
mehr auch formell, rechtlich, den Charakter von Behörden der 
Kirche annahmen (ohne Anderung ihrer Organisation, ihrer Kompe- 
tenz und der Eigenschaft ihrer Mitglieder als unmittelbare Staats- 
beamte, vgl. über letzteren Punkt unten S. 322ff.). Der erste Schritt 
zur Einsetzung einer diesen Konsistorien übergeordneten selbstständigen 
kirchlichen Zentralinstanz geschah durch den königlichen Erlaß vom 
26. Januar 1849 (GS 125), welcher „bis zu dem Zeitpunkte, wann 
die evangelische Kirche sich über eine selbständige Verfassung vereinigt 
haben, mithin der Art. 12 der Verfassungsurkunde (d. h. der oktr) 
in Vollziehung zu setzen sein wird“, die oberste Leitung der inneren 
kirchlichen Angelegenheiten (in der denselben durch die Instruktion vom 
23. Oktober 1817, die Order vom 31. Dezember 1825 und die Verordnung 
vom 27. Juni 1845 gegebenen Begrenzung) der Abteilung des Kultus- 
ministeriums für die inneren evangelischen Kirchensachen übertrug, 
welche Abteilung dann im folgenden Jahre — königlicher Erlaß vom 
29. Juni 1850, GS 343 — von dem Kultusministerium getrennt und 
zu einer von den Staatsbehörden unabhängigen obersten Kirchen- 
behörde mit dem Namen „Evangelischer Oberkirchenrat“ erhoben 
wurde (vgl. das Nähere bei Woltersdorf a. a. O. 463 ff., Schoen, 
Evangel. Kirchenrecht 1 77, 78). Damit war aber, da der Erlaß vom 
29. Juni 1850 und das ihm beigefügte Ressortreglement für die 
evangelische Kirchenverwaltung an der Scheidung zwischen interna 
und externa im Sinne des Erlasses vom 26. Januar 1849 (s. oben) 
und der von diesem in Bezug genommenen älteren Vorschriften festhielten 
und nur die interna, nicht auch die externa den Kirchenbehörden 
übertrugen, die evangelische Kirche noch immer nicht in den Besitz alles 
dessen gesetzt, was sie nach Art. 15 als ihre Zuständigkeit beanspruchen 
durfte. Die bertragung auch der externa, insbesondere der Ver- 
mögensangelegenheiten an den evangelischen Oberkirchenrat und die 
Konsistorien „als Organe der Kirchenregierung“ ist erst durch das Gesetz 
betreffend die evangelische Kirchenverfassung vom 3. Juni 1876, 
Art. 21, bewirkt worden, nachdem inzwischen die kirchliche Gemeinde- 
verfassung reorganisiert und den neugeschaffenen presbyterialen und 
synodalen Organen die Verwaltung aller Angelegenheiten der Kirchen- 
gemeinden, einschließlich des Kirchenvermögens zugewiesen worden
	        
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