312 Artikel 15. Subjekte und Träger
oben 306) nicht, daß sie, die nach dem vor der Verfassung geltenden
Recht (s. oben S. 249) nur in Gestalt ihrer Gliederungen, der Einzel-
gemeinden bzw. Parochien die Korporationseigenschaft besaßen, diese
Eigenschaft nunmehr auch als Gesamtheiten haben sollten. Richtig bemerkt
hierzu Hinschius, Preußisches Kirchenrecht 271: „Wenn man aus dem Art. 15
die Anerkennung der juristischen Persönlichkeit der Kirche als Ganzes
herleitet, so muß man konsequenterweise, da der Artikel alles kirchliche
Vermögen begreift, auch annehmen, daß er diesem Rechtssubiekt das
Eigentum an der Gesamtheit desselben zugeschrieben, also das Eigentum
aller kirchlichen Einzelorganisationen, z. B. der Kirchengemeinden an
ihrem Vermögen vernichtet, ja weiter, daß er auch jede Religions-
gesellschaft zum Rechtssubjekt erhoben hat, denn er stellt alle derartigen
Gesellschaften den christlichen Kirchen gleich. Diese Konsequenzen zeigen
deutlich die Unhaltbarkeit jener Meinung, um so mehr als die in
betreff der Religionsgesellschaften gezogene in direkten Widerspruch zu
Art. 13, wonach diese nur durch Gesetz Korporationsrechte erlangen
können, tritt.“ Ubereinstimmend hiermit heißt es in den amtlichen
„Erläuterungen“ zu Art. 15, es sei nicht die Absicht gewesen, durch
den Artikel „einen neuen Grundsatz in Beziehung auf das Subjekt des
Eigentums aufzustellen“ (s. unten S. 313, 314). Danach ist also Art. 15
auch für die Frage nach dem Subjekt (Eigentümer) des Kirchen-
vermögens ohne Bedeutung.
In einer Beziehung jedoch muß eine verändernde Einwirkung des
Art. 15 auf die rechtliche Natur der Religionsgesellschaften festgestellt
werden. Soweit letztere nämlich vor der Verfassung nicht. sowohl
Korporationen im allgemeinen, sondern in dem besonderen Sinne des
A##s II 10 § 69 waren, mithin zu der dort bezeichneten Kategorie
„gewisser, dem Staate untergeordneter Kollegien, Korporationen und
Gemeinen“ gehörten, haben sie diese spezifische Eigenschaft verloren.
A##n# II 10 #569 meint solche Korporationen, welche dem Staat nicht
sowohl „untergeordnet“", als organschaftlich eingegliedert sind,
welche, wie es Hinschius, Preußisches Kirchenrecht 16 ausdrückt, „eine
direkte Beziehung zum Staate haben, d. h. welche nach Lage der ob-
waltenden Verhältnisse und der bestehenden Gesetzgebung als wesentlich
für die Erfüllung der staatlichen Aufgaben betrachtet werden“. Zu
dieser Kategorie gehörten zu landrechtlicher Zeit und gehören heute
noch in erster Linie die Gemeinden (s. oben S. 300, 301). Zu ihr auch
die Kirche zu zählen lag gewiß im Geist des das A### beherrschenden
Staatskirchentums und war vom Standpunkte dieses kirchenpolitischen
Systems aus ebenso folgerichtig, wie es der inmittelst, durch die Ver-