Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

312 Artikel 15. Subjekte und Träger 
oben 306) nicht, daß sie, die nach dem vor der Verfassung geltenden 
Recht (s. oben S. 249) nur in Gestalt ihrer Gliederungen, der Einzel- 
gemeinden bzw. Parochien die Korporationseigenschaft besaßen, diese 
Eigenschaft nunmehr auch als Gesamtheiten haben sollten. Richtig bemerkt 
hierzu Hinschius, Preußisches Kirchenrecht 271: „Wenn man aus dem Art. 15 
die Anerkennung der juristischen Persönlichkeit der Kirche als Ganzes 
herleitet, so muß man konsequenterweise, da der Artikel alles kirchliche 
Vermögen begreift, auch annehmen, daß er diesem Rechtssubiekt das 
Eigentum an der Gesamtheit desselben zugeschrieben, also das Eigentum 
aller kirchlichen Einzelorganisationen, z. B. der Kirchengemeinden an 
ihrem Vermögen vernichtet, ja weiter, daß er auch jede Religions- 
gesellschaft zum Rechtssubjekt erhoben hat, denn er stellt alle derartigen 
Gesellschaften den christlichen Kirchen gleich. Diese Konsequenzen zeigen 
deutlich die Unhaltbarkeit jener Meinung, um so mehr als die in 
betreff der Religionsgesellschaften gezogene in direkten Widerspruch zu 
Art. 13, wonach diese nur durch Gesetz Korporationsrechte erlangen 
können, tritt.“ Ubereinstimmend hiermit heißt es in den amtlichen 
„Erläuterungen“ zu Art. 15, es sei nicht die Absicht gewesen, durch 
den Artikel „einen neuen Grundsatz in Beziehung auf das Subjekt des 
Eigentums aufzustellen“ (s. unten S. 313, 314). Danach ist also Art. 15 
auch für die Frage nach dem Subjekt (Eigentümer) des Kirchen- 
vermögens ohne Bedeutung. 
In einer Beziehung jedoch muß eine verändernde Einwirkung des 
Art. 15 auf die rechtliche Natur der Religionsgesellschaften festgestellt 
werden. Soweit letztere nämlich vor der Verfassung nicht. sowohl 
Korporationen im allgemeinen, sondern in dem besonderen Sinne des 
A##s II 10 § 69 waren, mithin zu der dort bezeichneten Kategorie 
„gewisser, dem Staate untergeordneter Kollegien, Korporationen und 
Gemeinen“ gehörten, haben sie diese spezifische Eigenschaft verloren. 
A##n# II 10 #569 meint solche Korporationen, welche dem Staat nicht 
sowohl „untergeordnet“", als organschaftlich eingegliedert sind, 
welche, wie es Hinschius, Preußisches Kirchenrecht 16 ausdrückt, „eine 
direkte Beziehung zum Staate haben, d. h. welche nach Lage der ob- 
waltenden Verhältnisse und der bestehenden Gesetzgebung als wesentlich 
für die Erfüllung der staatlichen Aufgaben betrachtet werden“. Zu 
dieser Kategorie gehörten zu landrechtlicher Zeit und gehören heute 
noch in erster Linie die Gemeinden (s. oben S. 300, 301). Zu ihr auch 
die Kirche zu zählen lag gewiß im Geist des das A### beherrschenden 
Staatskirchentums und war vom Standpunkte dieses kirchenpolitischen 
Systems aus ebenso folgerichtig, wie es der inmittelst, durch die Ver-
	        
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