330 Artikel 15 als Garantie.
besondere sind die durch Art. 15 aufgehobenen Normen des älteren
Rechts nicht wiederum in Kraft getreten.
6. Art. 15 als Garantie. — Der Artikel gewährleistet schließlich, in
dem mit den Worten „und bleibt“ beginnenden Nachsatze, den Religions-
gesellschaften den „Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts-
und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds“.
Diese Zusicherung war (s. oben S. 283) schon in der RegVorl
enthalten gewesen, von der Verfassungskommission der Nat ers jedoch
teils für entbehrlich, teils für bedenklich erklärt und deshalb gestrichen
worden. Ihre Wiederaufnahme in die oktr V wird von den amtlichen
Erläuterungen (oben 283) mit folgenden, zugleich den Sinn des Satzes.
klarstellenden Ausführungen motiviert:
„Schon aus der großen Anzahl der Gegenvorstellungen, welche
von allen Seiten aus der evangelischen wie der katholischen Kirche an
die zur Vereinbarung der Verfassung berufenen Versammlung und an
die Staatsbehörden eingegangen waren, konnte ermessen werden, daß
es einer entsprechenden Bestimmung bedürfe, um eine weitverbreitete
Besorgnis zu beseitigen, und daß es nicht zulässig sei. durch Ver-
weigerung derselben einen Anlaß zu dauernder Unzufriedenheit gerade in
dem Augenblicke zu schaffen, in welchem der Friede und die gedeihliche Ent-
wickelung des Volkes gesichert werden soll. Diese Erwägung war es,
welche die Zentralabteilung (der Nat Vers) bewog, zu dem Regierungs=
entwurfe zurückzukehren, zugleich aber auch dem letzteren einen schärferen
.. Ausdruck zu geben. Die hiernach gewählte Fassung ist unverändert
in die Vu. übergegangen. Dieselbe garantiert mithin nunmehr
erstens der evangelischen und katholischen Kirche, sowie den übrigen
Religionsgesellschaften den Fortbestand ihrer dermaligen Eigentums-
verhältnisse in deren verschiedenen Richtungen und Gestaltungen
Hierbei braucht nicht erst bemerkt zu werden, daß es nicht die Absicht
gewesen ist, einen neuen Grundsatz in Beziehung auf das Subjekt
des Eigentums aufzustellen. Vielmehr wird auch in der Folge jeder
streitig gewordene Fall nach seiner besonderen Natur aufzufassen und.
zu entscheiden sein, während es gegenwärtig nur darauf ankam, den
religiösen Genossenschaften die Zusicherung zu erteilen, daß der Staat
in Beziehung auf die Eigentumsverhältnisse den bestehenden Zustand.
anerkenne und achte.“
„Weiter aber verbürgt die Verfassung den Religionsgemeinschaften
auch die Fortdauer derjenigen Leistungen, welche bisher zu ihren.
Gunsten vom Staate erfolgt sind. In diesem Bezuge erfüllt sie nur
eine Forderung der Gerechtigkeit, weil jene Leistungen teils auf einer