332 Artikel 15 als Garantie.
Deshalb war es, als über die Wiederherstellung der Kirchenverfassung
mit dem römischen Stuhle verhandelt wurde, nicht eine Gnade, sondern
die Erfüllung einer wohlbegründeten Verpflichtung, wenn der Staat
die Dotation der Bistümer und der zu ihnen gehörigen Institute
übernahm, wie denn dies auch ausdrücklich sowohl während der Ver-
handlungen selbst als später bei der Verkündigung des Resultates
derselben, der Bulle De salute animarum vom Jahre 1821 anerkannt
worden ist. Es ist bekannt, daß aus finanziellen Gründen die Radi-
zierung der Dotationen der Bistümer und Kapitel auf die Staats-
waldungen, bezw. die Ausstattung dieser Institute mit Grundbesitz nicht
hat erfolgen können. Um so mehr aber ist der Staat zu fortgesetzter
Leistung in der bisherigen Weise durch das Recht und seine Ehre
verpflichtet. Den Dotationen der Bistümer und Kapitel der katholischen
Kirche stehen für die evangelische Kirche die Kosten für die Organe
der Verwaltung gegenüber. Auch diese sind nicht ein Geschenk des
Staates, das beliebig widerrufen werden kann, sondern ihre Leistung
beruht nicht minder auf einer Verpflichtung. Das Domanialgut des
Staates ist zum größten Teile nach der Reformation aus geistlichen
Gütern entistanden und noch in diesem Jahrhundert hat dasselbe auf
der Grundlage des angeführten Edikts durch die Sekularisation einer
Anzahl evangelischer Stifter einen sehr beträchtlichen Zuwachs erhalten,
mit welchem zugleich die entsprechende Verpflichtung auf den Staat
übergegangen ist“ . ..
„Nach dieser Ausführung kann es mit Grund nicht bezweifelt
werden, daß der Staat das dermalen bestehende Leistungsverhältnis
nur durch einen Wort= und Treubruch hätte auflösen können, dessen
Folgen auf ihn selbst zurückgefallen sein würden. Die Unterbrechung
der gedachten Leistungen würde vorerst den rechtlichen Bestand der
katholischen und evangelischen Kirche in Frage stellen“ . „Unmöglich
kann aber das die Absicht des Staates sein, in dem Augenblicke, wo
er den Kirchen ein selbständiges Leben gewährt, den Keim zu ihrem
Tode zu legen. Eine solche Scheidung würde auf den Namen einer
gerechten keinen Anspruch haben. Auch ist nicht nötig, auf das tiefe
Interesse hinzudeuten, welches sich für den Staat an das Bestehen
der Religionsgesellschaften knüpft. Der Staat, indem er sich von
den Religionsgesellschaften scheidet, kann sich nicht scheiden
wollen von der Religion, sondern auch in Zukunft muß er erwarten,
daß ihm aus diesem Gebiete des geistigen Lebens ein Gewinn zugehen
werde, der sein eigenes Gedeihen wesentlich fördert.“ —
So die amtlichen „Erläuterungen“.