334 Artikel 15 als Garantie.
deshalb — abgesehen von einem andern Grunde, s. unten S. 337, —
mit Recht abgelehnt worden.
Die durch den Satz geleistete Garantie erstreckt sich, wie auch
die „Erläuterungen“ hervorheben, nach zwei Richtungen. Garantiert
wird der Kirche erstens alles was das ihrige ist (Erläuterungen: „der
Fortbestand ihrer dermaligen Eigentumsverhältnisse“) und zweitens die
Weitergewährung dessen, was der Staat ihr bisher schuldete und
leistete (Erläuterungen: „die Fortdauer derjenigen Leistungen, welche
bisher zu ihren Gunsten vom Staate erfolgt sind“).
I. Die erste dieser beiden Garantien ist nichts anderes als eine
Wiederholung und Spezialisierung der allgemeinen Eigentumsgarantie
— Art. 9 — zugunsten des Kirchenguts, eine Anwendung des in jenem
Artikel enthaltenen allgemeinen Grundsatzes, welche ausdrücklich aus-
zusprechen die preußische Verfassung aus demselben kirchenpolitischen
Grunde (Beseitigung der Furcht vor Sekularisationen) für angemessen
hielt, wie andere Verfassungen — vgl. z. B. bayer. Vl, Tit. IV 10,
sächs. § 60, württ. &+ 77, 82, bad. § 20. Sinn und Wirkung gehen
dahin: jede Kirchengesellschaft behält, was ihr gehört, was Kirchengut
war und ist, bleibt es; als Kirchengut aber gelten alle Vermögens-
gegenstände („Anstalten, Stiftungen und Fonds"), welche kirchlichen
Zwecken zu dienen bestimmt sind. Entscheidend für die Eigenschaft
als Kirchengut ist die Zweckbestimmung, nicht das Subiekt des Eigen-
tums. Als kirchliche Zwecke erkennt der Satz an die Kultus-, kirchlichen
(s. u. S. 335, 336) Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke (ebenso die bayer.
Vul Tit. IV §10). Wer als Subiekt des Eigentums, als Eigentümer
des Kirchengutes anzusehen, ist gleichgültig; die hierüber geltenden all-
gemeinen Rechtsgrundsätze bzw. Rechtsvermutungen (vgl. oben S. 312,
313, 314) bleiben, wie dies auch die „Erläuterungen“ betonen (oben
S. 330), unberührt. Daß dem Eigentum die übrigen Privatrechte hin-
sichtlich des Staatsschutzes gleichstehen, ist selbstverständlich. Den Kirchen
bzw. den Trägern des Kirchengutes wird alles garantiert, was sie, um
mit dem Antrag v. Ammon (oben S. 285) zu reden, an Rechten
haben oder erwerben (so auch Kisker, 1. K. 1079). Für die
Frage, ob ein erworbenes Recht vorliegt, ist auch bedeutsam §& 8 des
Gesetzes betreffend den Staatshaushalt vom 11. Mai 1898. Danach
werden durch die Etats Privatrechte weder begründet noch aufgehoben.
Dies gilt selbstverständlich auch für das staatliche Kultusbudget: die
Einstellung einer Ausgabeposition in dieses Budget und die Be-
willigung derselben begründet einen Rechtsspruch des Destinatärs an
sich nicht. —