346 Artikel 17. Entstehungsgeschichte.
Artikel 14.
Über das Kirchenpatronat und die Bedingungen, unter
welchen dasselbe aufgehoben werden kann, wird ein besonderes
Gesetz ergehen.
1. Entstehungsgeschichte. — Die Regorl enthielt eine dem
Art. 17 entsprechende Bedingung nicht, wohl aber der Komm Entw der
Nat Vers, welcher im Art. 20 vorschrieb: „Das Kirchenpatronat, sowohl
des Staates, als der Privaten, soll ausgehoben werden. Die Aufhebung
regelt ein besonderes Gesetz.“ Die Waldeckschen Motive (Rauer 105,
124) bemerken hierzu: „Das Kirchenpatronat widerspricht seinem Be-
griffe nach so sehr der Autonomie der Religionsgesellschaften, führt in
der Anwendung zu so erheblichen Übelständen, daß das Bedürfnis der
Aufhebung dieses Instituts keiner weiteren Rechtfertigung bedarf. Dem
Patron liegen in der Regel sehr erhebliche Lasten in betreff der Kirchen-
bauten usw. ob. Inwiefern diese mit dem Patronatsrechte in so wesent-
licher Verbindung stehen, daß der Wegfall des Patronatsrechts den
Patron auch von jenen Lasten befreien würde, das kann nur nach
gründlicher Erörterung der ihrem Rechtsgrunde nach nicht überall gleich-
artigen Verhältnisse entschieden werden. Um einer solchen Entscheidung
nicht vorzugreifen, hat die Kommission nur die Zusicherung der künftigen
Aufhebung jenes Rechts aussprechen wollen, nicht, wie das einige ver-
langten, schon die wirkliche Aufhebung.“
Die peremptorische Fassung „das Kirchenpatronat ... soll auf-
gehoben werden“ ist in der oktr V, Art. 14, einigermaßen ab-
geschwächt. Es heißt dort: „Über das Kirchenpatronat und die Be-
dingungen, unter welchen dasselbe aufzuheben ist, wird ein besonderes
Gesetz ergehen.“ Wie aus den amtlichen „Erläuterungen“ hervorgeht,
teilte die Staatsregierung die in den Motiven Waldecks ausgedrückte
Meinung nicht durchweg. Diese Motive bekämpfen die Beibehaltumg
des Patronats mit zwei Gründen, einem prinzipiellen (das Patronat
widerspreche der kirchlichen Autonomie) und einem praktischen (es führe
in der Anwendung zu Ubelständen). Jenen Grund will man nicht gelten
lassen, wohl aber diesen. Es sei fraglich, — so führen die „Erläuterungen“
(oben 283) aus —, ob nicht die Autonomie der Religionsgesell-
schaften, für welche durch die Aufhebung der im Patronat liegenden
Beschränkung Sorge getragen werden solle, gerade dadurch eine empfind-
liche Verletzung zugefügt werden würde. Wenn z. B. die koatholische
Kirche den kanonischen Grundsatz, wonach dem Stifter einer Kirche das
Präsentationsrecht zusteht, beibehalten wolle, so würde es sich nicht