Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

346 Artikel 17. Entstehungsgeschichte. 
Artikel 14. 
Über das Kirchenpatronat und die Bedingungen, unter 
welchen dasselbe aufgehoben werden kann, wird ein besonderes 
Gesetz ergehen. 
1. Entstehungsgeschichte. — Die Regorl enthielt eine dem 
Art. 17 entsprechende Bedingung nicht, wohl aber der Komm Entw der 
Nat Vers, welcher im Art. 20 vorschrieb: „Das Kirchenpatronat, sowohl 
des Staates, als der Privaten, soll ausgehoben werden. Die Aufhebung 
regelt ein besonderes Gesetz.“ Die Waldeckschen Motive (Rauer 105, 
124) bemerken hierzu: „Das Kirchenpatronat widerspricht seinem Be- 
griffe nach so sehr der Autonomie der Religionsgesellschaften, führt in 
der Anwendung zu so erheblichen Übelständen, daß das Bedürfnis der 
Aufhebung dieses Instituts keiner weiteren Rechtfertigung bedarf. Dem 
Patron liegen in der Regel sehr erhebliche Lasten in betreff der Kirchen- 
bauten usw. ob. Inwiefern diese mit dem Patronatsrechte in so wesent- 
licher Verbindung stehen, daß der Wegfall des Patronatsrechts den 
Patron auch von jenen Lasten befreien würde, das kann nur nach 
gründlicher Erörterung der ihrem Rechtsgrunde nach nicht überall gleich- 
artigen Verhältnisse entschieden werden. Um einer solchen Entscheidung 
nicht vorzugreifen, hat die Kommission nur die Zusicherung der künftigen 
Aufhebung jenes Rechts aussprechen wollen, nicht, wie das einige ver- 
langten, schon die wirkliche Aufhebung.“ 
Die peremptorische Fassung „das Kirchenpatronat ... soll auf- 
gehoben werden“ ist in der oktr V, Art. 14, einigermaßen ab- 
geschwächt. Es heißt dort: „Über das Kirchenpatronat und die Be- 
dingungen, unter welchen dasselbe aufzuheben ist, wird ein besonderes 
Gesetz ergehen.“ Wie aus den amtlichen „Erläuterungen“ hervorgeht, 
teilte die Staatsregierung die in den Motiven Waldecks ausgedrückte 
Meinung nicht durchweg. Diese Motive bekämpfen die Beibehaltumg 
des Patronats mit zwei Gründen, einem prinzipiellen (das Patronat 
widerspreche der kirchlichen Autonomie) und einem praktischen (es führe 
in der Anwendung zu Ubelständen). Jenen Grund will man nicht gelten 
lassen, wohl aber diesen. Es sei fraglich, — so führen die „Erläuterungen“ 
(oben 283) aus —, ob nicht die Autonomie der Religionsgesell- 
schaften, für welche durch die Aufhebung der im Patronat liegenden 
Beschränkung Sorge getragen werden solle, gerade dadurch eine empfind- 
liche Verletzung zugefügt werden würde. Wenn z. B. die koatholische 
Kirche den kanonischen Grundsatz, wonach dem Stifter einer Kirche das 
Präsentationsrecht zusteht, beibehalten wolle, so würde es sich nicht
	        
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