350 Artikel 18. Entstehungsgeschichte.
Provinzialbehörden und sonstige allgemeine Erörterungen betreffs des
Ob und Wie der Aufhebung des Patronats nicht hinausgelangt. In
diesem Sinne hat sich noch 1876 der Minister Dr. Falk dem HdAbg
gegenüber geäußert (HdAbg 1. März 1876, Sten. Ber. 376ff.). Über
spätere Versuche, den Art. 17 auszuführen, ist nichts bekannt geworden.
Die Schwierigkeiten, an denen die Ausführung des Artikels, soweit man
sie ernstlich wollte, bisher stets gescheitert ist, sind darauf zurückzuführen,
daß man nie an eine einfache entschädigungslose Aufhebung, sondern
immer nur an eine Ablösung des Patronats gedacht hat und einen
allseits befriedigenden Ablösungsmaßstab ebensowenig wie eine Quelle
für die Mittel zu finden wußte, welche erforderlich wären, um die notorisch
sehr zahlreichen armen Kirchengemeinden, denen mit dem Patron der
einzig leistungsfähige Mitträger der Kirchenbaulast genommen werden
würde, für diesen Verlust schadlos zu halten.
Artikel 18.
Das Ernennungs-, Dorschlags-, Wahl= und Bestätigungsrecht bei Be-
setzung kirchlicher Stellen ist, so weit es dem Staate zusteht, und nicht auf
dem Hatronat oder besonderen Rechtstiteln beruht, aufgehoben.
Auf die Anstellung von Geistlichen beim Militär und an öffentlichen
Anstalten findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Der Artikel ist durch das Gesetz vom 5. April 1873 abgeändert und
durch das Gesetz vom 18. Juni 1875 aufgehoben. Der Text beider
Gesetze oben S. 282.
1. Entstehungsgeschichte. — Eine dem Artikel, und zwar seinem
ersten Satze, entsprechende Vorschrift erscheint zuerst in der Redaktion,
welche die Zentralabteilungen der Nat Vers den Beschlüssen der Ver-
fassungskommission dieser Versammlung gegeben hatten. Er heißt dort,
§ 21 Abs. 3: „Das dem Staate zustehende Vorschlags-, Wahl- oder
Bestätigungsrecht für kirchliche Stellen wird aufgehoben.“ Dieser Satz
wurde fast völlig gleichlautend als Art. 15 in der oktr L übernommen.
Die „Erläuterungen“ (oben 283) bemerken dazu, daß es sich hier „nur
um eine notwendige Konsequenz des im Art. 12 (— Art. 15 rer Vu)
ausgesprochenen Grundsatzes“ handle. Die Aushebung der sse,aatlichen
Vorschlags= usw. Rechte erstrecke sich selbstredend nicht auf das Patro-
nat, welches bis zu der darüber vorbehaltenen Gesetzgebung (s. Art. 17)
in Kraft bleiben müsse. Ferner bedürfe es nicht erst der Bemerkung,
daß für das Gebiet der evangelischen Kirche die aus dem Rechte der