Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

354 Artikel 18. Vorbehalt des Patronats. 
3. Die Vorbehalte. — Der aufhebende Rechtssatz des Art. 18 
läßt unberührt: 
1. die Beteiligung des Staates bei der Besetzung krchlicher 
Stellen, soweit sie auf dem Patronat beruht, also das dem 
Staate als Patron zustehende Präsentations- bzw. Vokationsrecht. 
Dieser Vorbehalt bezieht sich nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift 
auf die staatlichen („sfiskalischen“-, wie sie in den Gesetzen und in 
der Verwaltungspraxis meist genannt werden; vgl. Schoen, Evangel. 
Kirchenrecht 2 11, 12), nicht auf diejenigen „königlichen“ Patronate, 
welche dem König als Privatperson bzw. Oberhaupt des könig- 
lichen Hauses gehören; er folgt aus Art. 17: von dem dort aus- 
gesprochenen Grundsatz, daß das Patronat bis auf weiteres aufrecht- 
erhalten bleiben solle, konnte weder zugunsten noch zuungunsten 
des Staates eine Ausnahme gemacht werden. 
In Wirklichkeit besteht der dem Staate als Patron gebührende Ein- 
fluß auf die Besetzung von Kirchenämtern nur noch bei katholischen 
Stellen, indem nur bei diesen das patronatische Präsentationsrecht von 
einer Staatsbehörde — nämlich von dem Oberpräsidenten: Verordnung 
vom 27. Juni 1845 (GE 443) 52, Hinschius, Preußisches Kirchenrecht 
327 Anm. 60 — ausgeübt wird, während das analoge Recht bei evan- 
gelischen Stellen längst auf kirchliche Organe übergegangen ist. Schon 
das evangelische Ressortreglement vom 27. Juni 1845 (GS 440), 5#2, 
übertrug das dem Staate als Patron (z. B. als Eigentümer von 
Gütern — Domänen u. a. —, an denen Patronate haften) zustehende 
Präsentationsrecht den Konsistorien. Dies bedeutete, nachdem die 
Konsistorien dem Art. 15 zufolge (s. oben S. 310) aus Staats- zu Kirchen- 
behörden geworden waren, einen Verzicht des Staates zugunsten der 
Kirche: das Vorschlagsrecht des Patrons und das Ernennungs- bzw. 
Bestätigungsrecht der kirchlichen Behörde konsolidierten sich in der 
Hand der letzteren und die unter Staatspatronat stehenden Stellen 
waren somit tatsächlich und rechtlich zu Gegenständen freier kirchen- 
regimentlicher Verleihung geworden. Folgerichtigerweise werden 
diese Stellen allen andern, welche der freien kirchenregimentlichen 
Verleihung unterliegen, gleichgestellt und das durch die Kirchen- 
gemeinde- und Synodalordnung vom 10. September 1873, 8 32 Nr. 2 
für alle Stellen dieser Kategorie eingeführte sogenannte alternative 
Gemeindewahlrecht erstreckt sich auch auf sie. §& 32 Nr. 3 a. a. O. 
bestimmt: 
„Pfarrstellen, welche bisher auf Grund des fiskalischen 
Patronats, spezieller Statuten oder aus anderen Gründen der
	        
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