354 Artikel 18. Vorbehalt des Patronats.
3. Die Vorbehalte. — Der aufhebende Rechtssatz des Art. 18
läßt unberührt:
1. die Beteiligung des Staates bei der Besetzung krchlicher
Stellen, soweit sie auf dem Patronat beruht, also das dem
Staate als Patron zustehende Präsentations- bzw. Vokationsrecht.
Dieser Vorbehalt bezieht sich nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift
auf die staatlichen („sfiskalischen“-, wie sie in den Gesetzen und in
der Verwaltungspraxis meist genannt werden; vgl. Schoen, Evangel.
Kirchenrecht 2 11, 12), nicht auf diejenigen „königlichen“ Patronate,
welche dem König als Privatperson bzw. Oberhaupt des könig-
lichen Hauses gehören; er folgt aus Art. 17: von dem dort aus-
gesprochenen Grundsatz, daß das Patronat bis auf weiteres aufrecht-
erhalten bleiben solle, konnte weder zugunsten noch zuungunsten
des Staates eine Ausnahme gemacht werden.
In Wirklichkeit besteht der dem Staate als Patron gebührende Ein-
fluß auf die Besetzung von Kirchenämtern nur noch bei katholischen
Stellen, indem nur bei diesen das patronatische Präsentationsrecht von
einer Staatsbehörde — nämlich von dem Oberpräsidenten: Verordnung
vom 27. Juni 1845 (GE 443) 52, Hinschius, Preußisches Kirchenrecht
327 Anm. 60 — ausgeübt wird, während das analoge Recht bei evan-
gelischen Stellen längst auf kirchliche Organe übergegangen ist. Schon
das evangelische Ressortreglement vom 27. Juni 1845 (GS 440), 5#2,
übertrug das dem Staate als Patron (z. B. als Eigentümer von
Gütern — Domänen u. a. —, an denen Patronate haften) zustehende
Präsentationsrecht den Konsistorien. Dies bedeutete, nachdem die
Konsistorien dem Art. 15 zufolge (s. oben S. 310) aus Staats- zu Kirchen-
behörden geworden waren, einen Verzicht des Staates zugunsten der
Kirche: das Vorschlagsrecht des Patrons und das Ernennungs- bzw.
Bestätigungsrecht der kirchlichen Behörde konsolidierten sich in der
Hand der letzteren und die unter Staatspatronat stehenden Stellen
waren somit tatsächlich und rechtlich zu Gegenständen freier kirchen-
regimentlicher Verleihung geworden. Folgerichtigerweise werden
diese Stellen allen andern, welche der freien kirchenregimentlichen
Verleihung unterliegen, gleichgestellt und das durch die Kirchen-
gemeinde- und Synodalordnung vom 10. September 1873, 8 32 Nr. 2
für alle Stellen dieser Kategorie eingeführte sogenannte alternative
Gemeindewahlrecht erstreckt sich auch auf sie. §& 32 Nr. 3 a. a. O.
bestimmt:
„Pfarrstellen, welche bisher auf Grund des fiskalischen
Patronats, spezieller Statuten oder aus anderen Gründen der