Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 19. Die Zivilehe nach dem Personenstandsgeseßh und dem BGB. 363 
des Pers.-St.-G. in der ihm durch Art. 46, III Einführungsgesetz zum 
BeB gegebenen Fassung: 
„Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu 
den religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, bevor 
ihm nachgewiesen worden ist, daß die Ehe vor dem Standes- 
beamten geschlossen sei, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert 
Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn lder 
Geistliche oder der Religionsdiener im Falle einer lebensgefähr- 
lichen, einen Aufschub nicht gestattenden Erkrankung seines der 
Verlobten zu den religiösen Feierlichkeiten der Eheschließung 
schreitet."
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.