Artikel 20—26. Einfluß der Deutschen Grundrechte auf die oktrv. 367
Deutschen Volkes“ (es handelt sich um Art. VI der Grundrechte; im
Text der RV von 1849: s 152—157) beruhen und mit diesen viel-
fach wörtlich übereinstimmen. Einfache Reproduktion der Frankfurter
Grundrechte — die hier in der Tat (vgl. oben S. 94, 95) nicht Grund-
rechte, sondern nur Grundsätze enthalten — sind Art. 17 oktr V (Frei-
heit der Wissenschaft und ihrer Lehre, — 7+ 152 RV von 1849, im
geltenden Text der preußischen Verfassung Art. 20), 18 (öffentliches
Schulwesen, Schulzwang, —= 155 bzw. Art. 21), 19 (Privatunterricht,
— 8 154 Abs. 1 bzw. Art. 22), 20 (Staatsaufsicht über das gesamte
Unterrichtswesen, = 3 153, 156 Abs. 1 bzw. Art. 23), 22 Abs. 2 (Un-
entgeltlichkeit des Volksschulunterrichts, = 7 157 Abs. 1 bzw. Art. 25
Abs. 3). Ohne Vorbild bzw. Gegenstück in den „Grundrechten“ sind
nur Art. 21 und 22 Abs. 1 oktr V (entsprechend den Art. 24 Abs. 1, 2,
3 Satz 1 und 25 Abs. 1 des geltenden Textes), von denen ersterer
die Beteiligung der Gemeinden bei der Volksschulverwaltung und der
Kirche bei der Erteilung des Religionsunterrichts betrifft, letzterer (unter
diesen schulrechtlichen Bestimmungen die einzige, welche die oktr V un-
verändert aus den Beschlüssen der Nat Vers übernommen hat, vgl.
Komm Entw der Nat Vers Art. 23) den leitenden Grundsatz über die
Tragung der Volksschullast enthält. Die Anderungen, welche der Text der
oktr V bei der Revision erfahren hat, sind unbedeutend, mit Ausnahme
zweier dem Art. 21 oktr V(— Art. 24 des geltenden Textes) hinzugefügten
Sätze: Abs. 1 („bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind
die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen“; ohne Gegen-
stück in den „Grundrechten“) und Abs. 3 Satz 2 (,der Staat stellt,
unter gesetzlich geordneter Beteiligung der Gemeinden, aus der Zahl
der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an“; gleich-
lautend mit § 156 Abs. 2 der „Grundrechte"“). —
Die so entstandene Artikelreihe über das Schul= und Unterrichts-
wesen hält in den großen Hauptprinzipien, wie insbesondere dem
Vorrang des öffentlichen vor dem privaten Unterrichtswesen, der Herr-
schaft des Staates über die Schule, der allgemeinen Schulpflicht, an
dem durch die altpreußische, vorkonstitutionelle Gesetzgebung entwickelten
Recht fest. Andererseits waren aber die Umgestaltungen, welche sie in
sich trug und mit sich brachte, doch so einschneidend, daß an ein ein-
faches, durch Ausführungs- und Uüberleitungsgesetze nicht vermitteltes
Inkraftsetzen der neuen Bestimmungen nicht gedacht werden konnte.
Beispielsweise durfte man nicht durch sofortiges Inkrafttretenlassen des
Art. 25 Abs. 3, welcher die Unentgeltlichkeit des Volksschulunterrichts
proklamierte, der öffentlichen Volksschule ihr damaliges finanzielles Haupt-