Artikel 21. Entstehungsgeschichte. 379
„Die Eltern oder Vormünder sind verpflichtet, ihre Kinder
oder Pflegebefohlenen in den Elementargegenständen unterrichten
zu lassen. Die Befugnis der Eltern oder Vormünder, darüber
zu bestimmen, wo ihre Kinder oder Pflegebefohlenen unterrichtet
werden sollen, darf auf keine Weise beschränkt werden.“
Das Vorbild des Art. 21 ist aber nicht dieser Satz, sondern die
entsprechende Bestimmung der Grundrechte des Deutschen Volkes: § 155
der RV von 1849. Dieser §& 155 lautet:
„Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch öffentliche
Schulen überall genügend gesorgt werden.
Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder
Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die
unteren Volksschulen vorgeschrieben ist.“
Von dieser Bestimmung unterscheidet sich Art. 18 oktr V:
„Der Preußischen Jugend wird durch genügende öffentliche
Anstalten das Recht auf allgemeine Volksbildung gewährleistet.
Eltern und Vormünder sind verpflichtet, ihren Kindern oder
Pflegebefohlenen den zur allgemeinen Volksbildung erforderlichen
Unterricht erteilen zu lassen und mühssen sich in dieser Beziehung
den Bestimmungen unterwerfen, welche das Unterrichtsgesetz auf-
stellen wird."“
nur im Wortlaut, nicht im Inhalt. Eine weitere Annäherung auch an
den Wortlaut des § 155 der Grundrechte erfolgte bei der Revision,
vornehmlich durch die Beschlüsse der I. K. Letztere gab, ihrem ZAussch
(vgl. dessen Bericht, I. K. 1040, 1041) folgend, dem Artikel die Fassung:
„Flr die Bildung der Jugend soll durch öffentliché Schulen überall
genügend gesorgt werden. Eltern“ usw. (gleichlautend mit Art. 21
Abs. 2). Ein Antrag auf Wiederherstellung des in der oktr V weg-
gelassenen Satzes des KommEntw der Nat Vers: „die Befugnis der
Eltern oder Vormünder usw.. darf nicht beschränkt werden“ (s. oben)
wurde schon im Zussch abgelehnt, da eine so weitgehende Freiheit
der Eltern in der Auswahl der Unterrichtsarten und Schulen bedenklich
sei. Die II. K. beschloß dann noch einige minder bedeutsame Ande-
rungen des Textes, strich insbesondere im ersten Absatz das „Überall“
(„weil“, so bemerkt der Ber der RevKomm, II. K. 1196, „die genügende
Sorge auch die richtige lokale Beziehung einschließt“). Die I. K. er-
klärte sich mit diesen Anderungen einverstanden.
2. Die Sorge für das genügende Vorhandensein öffentlicher
Schulen. — Mit voller Absicht ist, im Sinne der oben S. 365 ff. geschilderten
deutschen und preußischen Grundanschauung über das Verhältnis von öffent-