Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 21. Entstehungsgeschichte. 379 
„Die Eltern oder Vormünder sind verpflichtet, ihre Kinder 
oder Pflegebefohlenen in den Elementargegenständen unterrichten 
zu lassen. Die Befugnis der Eltern oder Vormünder, darüber 
zu bestimmen, wo ihre Kinder oder Pflegebefohlenen unterrichtet 
werden sollen, darf auf keine Weise beschränkt werden.“ 
Das Vorbild des Art. 21 ist aber nicht dieser Satz, sondern die 
entsprechende Bestimmung der Grundrechte des Deutschen Volkes: § 155 
der RV von 1849. Dieser §& 155 lautet: 
„Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch öffentliche 
Schulen überall genügend gesorgt werden. 
Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder 
Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die 
unteren Volksschulen vorgeschrieben ist.“ 
Von dieser Bestimmung unterscheidet sich Art. 18 oktr V: 
„Der Preußischen Jugend wird durch genügende öffentliche 
Anstalten das Recht auf allgemeine Volksbildung gewährleistet. 
Eltern und Vormünder sind verpflichtet, ihren Kindern oder 
Pflegebefohlenen den zur allgemeinen Volksbildung erforderlichen 
Unterricht erteilen zu lassen und mühssen sich in dieser Beziehung 
den Bestimmungen unterwerfen, welche das Unterrichtsgesetz auf- 
stellen wird."“ 
nur im Wortlaut, nicht im Inhalt. Eine weitere Annäherung auch an 
den Wortlaut des § 155 der Grundrechte erfolgte bei der Revision, 
vornehmlich durch die Beschlüsse der I. K. Letztere gab, ihrem ZAussch 
(vgl. dessen Bericht, I. K. 1040, 1041) folgend, dem Artikel die Fassung: 
„Flr die Bildung der Jugend soll durch öffentliché Schulen überall 
genügend gesorgt werden. Eltern“ usw. (gleichlautend mit Art. 21 
Abs. 2). Ein Antrag auf Wiederherstellung des in der oktr V weg- 
gelassenen Satzes des KommEntw der Nat Vers: „die Befugnis der 
Eltern oder Vormünder usw.. darf nicht beschränkt werden“ (s. oben) 
wurde schon im Zussch abgelehnt, da eine so weitgehende Freiheit 
der Eltern in der Auswahl der Unterrichtsarten und Schulen bedenklich 
sei. Die II. K. beschloß dann noch einige minder bedeutsame Ande- 
rungen des Textes, strich insbesondere im ersten Absatz das „Überall“ 
(„weil“, so bemerkt der Ber der RevKomm, II. K. 1196, „die genügende 
Sorge auch die richtige lokale Beziehung einschließt“). Die I. K. er- 
klärte sich mit diesen Anderungen einverstanden. 
2. Die Sorge für das genügende Vorhandensein öffentlicher 
Schulen. — Mit voller Absicht ist, im Sinne der oben S. 365 ff. geschilderten 
deutschen und preußischen Grundanschauung über das Verhältnis von öffent-
	        
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