390 Artilel 22. Entstehungsgeschichte.
Nr. 3), insbesondere durch zwangsweise Gestellung der säumigen Schul-
kinder, eventuell mit Hilfe der (dann als Vollstreckungsorgane der Schul-
behörden auftretenden) Polizeibehörden gebrochen werden.
Artikel 22.
Unterricht zu erteilen und Unterrichtsanstalten zu gründen
und zu leiten, steht jedem frei, wenn er seine sittliche, wissen-
schaftliche und technische Zefähigung den betreffenden Staats-
behörden nachgewiesen hat.
1. Entstehungsgeschichte. — Die entsprechende Vorschrift der
Reg Vorl (7& 13 derselben) und ihr belgisches Vorbild sind oben S. 364
wiedergegeben. Enger noch als § 13 der Regorl schloß sich an den
Art. 17 der belgischen Verfassung der Komm Entw der NatWer. an,
dessen Art. 22 in Satz 1 und 2 bestimmt: „Unterricht zu erteilen und
Unterrichtsanstalten zu gründen, steht jedem frei. Vorbeugende, be-
engende Maßregeln sind untersagt.“
An diesen Proklamationen einer schrankenlosen Unterrichtsfreiheit
üben die amtlichen „Erläuterungen“ (S. 18ff.) eine scharfe Kritik, aus
der hier folgende Sätze wiedergegeben seien: Die Nat Ver sei, so heißt
es, von der Ansicht ausgegangen, „als sei die Freiheit, zu unterrichten,
ein Grundrecht eines jeden Staatsbürgers“"“. Das sei bedenklich und
zu bestreiten. „Unterricht und Erziehung fremder Kinder ist nicht ein
Urrecht jedes Staatsbürgers, sondern ein abgeleitetes, von den Elterm
auf den Lehrer übertragenes Recht.“ „Selbst das Erziehungsrecht der
Eltern ist kein unbedingt unbeschränktes. Ist also selbst das natürliche
Recht des Vaters vom Gesetz unter gewisse Schranken und Bedingungen
gestellt, so dürfte um so weniger für das abgeleitete Recht eines Dritten
eine unbedingte Gewährleistung in der Verfassung gefordert werden
können.“ Die unbedingte Freigabe des Privatunterrichtes, wie der
KommEntw der Naters sie wolle, könne aber auch aus anderen
Gründen nicht zugestanden werden. Die Benutzung der von Staat
und Gemeinde mit großen Aufwendungen pflichtmäßig eingerichteten
öffentlichen Schulen müsse als Regel anerkannt und somit die Erlangung
der vom Staate zu fordernden Bildung gesichert, „nicht aber durch
unbeschränkte Freigebung jedes Privatunterrichts die Bildung seiner
(des Staates) Angehörigen einem möglicherweise ungenügenden und
selbst seinem Bestehen feindlichen Erfolge ausgesetzt und überlassen
werden.“ Jedenfalls müsse von dem, welcher Privatunterricht erteilen will,