Artilel 22. Entstehungsgeschichte. 391
der Nachweis der Befähigung verlangt werden. Auf diesem Stand-
punkte stehen auch andere Gesetzge bungen (erwähnt wird die französische).
Nur die belgische Verfassung lasse den Unterricht ganz frei. Aber
„weder in der Veranlassung dieser Bestimmung (val. darüber oben
S. 364ff.) noch in ihren Erfolgen darf für den preußischen Staat eine
Aufforderung zur Nachahmung gefunden werden.“ Man habe es vor-
gezogen, den §& 18 der Frankfurter Grundrechte (— 154 der Reg Vorl
von 1849):
„Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen, zu leiten
und an solchen Unterricht zu erteilen, steht jedem Deutschen
frei, wenn er seine Befähigung der betreffenden Staatsbehörde
nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner
Beschränkung —“
in seinem ersten Satze zu rezipieren und demgemäß den Art. 19 oktr
so gefaßt:
„Unterricht zu erteilen und Unterrichtsanstalten zu gründen,
steht jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und
technische Besähigung den betreffenden Staatsbehörden nach-
gewiesen hat.“
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung gehe deutlich hervor, daß
weitergehende Beschränkungen der Unterrichtsfreiheit, wie das geltende
Recht, insbesondere die Staatsministerialinstruktion vom 31. Dezember
1839 sie anordne (vgl. unten S. 394ff.), „künftig fortfallen werden“.
Die bei der Revision an dem Art. 19 oktr angebrachten Ande-
rungen sind nicht erheblich.
Im Züussch der 1. K. wurde (vgl. I. K. 1046) erwogen, ob man
den Artikel nicht noch mehr als geschehen, der Frankfurter Fassung (der
oben zitierte § 154 der RV von 1849 war in den Entwurf der Unions-
verfassung übernommen worden, auf dessen 8 162 der Bericht des ZAussch
hinweist) annähern solle. Dies wurde in einer Beziehung verneint, in
einer andern bejaht. Verneint, sofern jenes Vorbild die Unterrichts-
freiheit nur den Inländern („jedem Deutschen") gewähren, die Aus-
länder also — anscheinend — vom Unterrichtgeben ausschließen wolle,
wozu kein Grund vorliege. Insoweit verdiene die oktr V mit ihrem
steht jedem frei“ den Vorzug (man beachte die hierdurch bekundete
Ablehnung der oben S. 99ff. bekämpften Lehre, welche die Ausländer
von den bürgerlichen Freiheiten des Tit. II grundsätzlich ausschließen
will!). Bejaht, indem man den von der oktr V weggelassenen Satz 2
des § 154 der RV von 1849, welcher von dem „häuslichen Unterricht