Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artilel 22. Entstehungsgeschichte. 391 
der Nachweis der Befähigung verlangt werden. Auf diesem Stand- 
punkte stehen auch andere Gesetzge bungen (erwähnt wird die französische). 
Nur die belgische Verfassung lasse den Unterricht ganz frei. Aber 
„weder in der Veranlassung dieser Bestimmung (val. darüber oben 
S. 364ff.) noch in ihren Erfolgen darf für den preußischen Staat eine 
Aufforderung zur Nachahmung gefunden werden.“ Man habe es vor- 
gezogen, den §& 18 der Frankfurter Grundrechte (— 154 der Reg Vorl 
von 1849): 
„Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen, zu leiten 
und an solchen Unterricht zu erteilen, steht jedem Deutschen 
frei, wenn er seine Befähigung der betreffenden Staatsbehörde 
nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner 
Beschränkung —“ 
in seinem ersten Satze zu rezipieren und demgemäß den Art. 19 oktr 
so gefaßt: 
„Unterricht zu erteilen und Unterrichtsanstalten zu gründen, 
steht jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und 
technische Besähigung den betreffenden Staatsbehörden nach- 
gewiesen hat.“ 
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung gehe deutlich hervor, daß 
weitergehende Beschränkungen der Unterrichtsfreiheit, wie das geltende 
Recht, insbesondere die Staatsministerialinstruktion vom 31. Dezember 
1839 sie anordne (vgl. unten S. 394ff.), „künftig fortfallen werden“. 
Die bei der Revision an dem Art. 19 oktr angebrachten Ande- 
rungen sind nicht erheblich. 
Im Züussch der 1. K. wurde (vgl. I. K. 1046) erwogen, ob man 
den Artikel nicht noch mehr als geschehen, der Frankfurter Fassung (der 
oben zitierte § 154 der RV von 1849 war in den Entwurf der Unions- 
verfassung übernommen worden, auf dessen 8 162 der Bericht des ZAussch 
hinweist) annähern solle. Dies wurde in einer Beziehung verneint, in 
einer andern bejaht. Verneint, sofern jenes Vorbild die Unterrichts- 
freiheit nur den Inländern („jedem Deutschen") gewähren, die Aus- 
länder also — anscheinend — vom Unterrichtgeben ausschließen wolle, 
wozu kein Grund vorliege. Insoweit verdiene die oktr V mit ihrem 
steht jedem frei“ den Vorzug (man beachte die hierdurch bekundete 
Ablehnung der oben S. 99ff. bekämpften Lehre, welche die Ausländer 
von den bürgerlichen Freiheiten des Tit. II grundsätzlich ausschließen 
will!). Bejaht, indem man den von der oktr V weggelassenen Satz 2 
des § 154 der RV von 1849, welcher von dem „häuslichen Unterricht
	        
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