Artikel 22 als Richtschnur der Gesetzgebung. 399
nach nicht willkürlich, sondern nur dann zurückgenommen werden, wenn
die Unrichtigkeit der Nachweise dargetan wird, auf Grund deren sie
erteilt wurde (vgl. auch GO ## 53).
Die neue gesetzliche Regelung wird sich, hierin mit dem geltenden
Recht übereinstimmend (oben S. 397), nur auf solche zu beziehen
haben, die aus dem Privatunterricht ein Gewerbe machen, auf
diese jedoch auch insoweit, als sie den Unterricht als „häuslichen“
erteilen wollen. So ist Art. 22 wenigstens von denen, die ihn
redigierten und revidierten, verstanden worden (oben S. 390—393).
Der nicht gewerbsmäßig erteilte, insbesondere nicht berufsmäßige,
gelegentliche Unterricht wird, wie er es jetzt schon ist, so auch künftig
von spezifischen Beschränkungen frei sein. Eine grundsätzliche Zurück-
setzung der Ausländer gegenüber den Inländern würde dem gesetz-
geberischen Willen (loben S. 391) widersprechen. Die nach Art. 22
erforderlichen Fähigkeiten sind den „Staatsbehörden“ nachzuweisen;
diese stehen, wie sich aus dem Grundverhältnis des Staates zur Schule,
insbesondere aus Art. 23 (vgl. unten 399ff., 412 f.) ergibt, vor allem
im Gegensatz zu den Kirchen behörden. Die Ausführung des Art. 22
wird also die Erteilung der Prüfungszeugnisse usw. nicht kirchlichen
Organen übertragen dürfen.
Artikel 23.
Alle öffentlichen und Hrivat-Unterrichts= und Erziehungs-
anstalten stehen unter der Aufsicht vom Staate ernannter
Behörden.
Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und OÖflichten
der Staatsdiener.
1. Entstehungsgeschichte. — Die Geschichte des Art. 23 beginnt,
da die Reg Vorl nicht sowohl keine entsprechende Bestimmung, als viel-
mehr überhaupt keine Vorschrift über das öffentliche Unterrichtswesen
enthalten hatte (oben S. 364) mit dem KommEntw der NatVers.
Dieser bestimmte im Art. 24:
„Die öffentlichen Volksschulen, sowie alle übrigen Unterrichts-
anstalten, stehen unter Aufsicht eigener Behörden und sind von
jeder kirchlichen Aufsicht frei."
Die Bedeutung dieses Satzes liegt vorwiegend im Negativen.
Die Schulaufsicht soll der Kirche entzogen und „eigenen Behörden“
übertragen werden. Diese dürfen mithin keine kirchlichen Behörden.
sein. Sie sollen weiterhin „eigene“, d. h. besondere sein, welche