Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

22 Die Vereinigten ständischen Ausschüsse. 
für jetzt und künftig die Veröffentlichung ihrer Verhandlungen, ver“ 
sprach, sie sortab regelmäßig alle zwei Jahre zu berufen und ordnete an, 
daß für die Zeit zwischen den Tagungen Ausschüsse aus ihnen ge- 
wählt werden sollten, deren Lereinigung behufs gemeinsamer Be- 
mtung sich die Krone vorbehalte. Daraufhin ergingen unter dem 
21. Juni 1842 für sämtliche Provinzen gleichinhaltliche Verordnungen 
über die Bildung von Ausschüssen der Provinzialstände. Diese Aus- 
schüsse sollten aus je 12 (in der Regel 6 ritterschaftlichen, 4 ständischen, 
2 bäuerlichen) Mitgliedern bestehen und, unbeschadet der Zuständigkeit 
der Landtage, in erster Linie berufen sein, zu Zeiten, wo die Land- 
tage nicht versammelt waren, Gutachten zu erstatten; insbesondere 
dann, wenn bedeutende Abweichungen in den Ansichten verschiedener 
Provinzen hervortreten. Außerdem blieb vorbehalten, den Ausschüssen 
solche Gegenstände, welche nach dem Gesetz vom 5. Juli 1823 nicht 
vor die Provinziallandtage gehörten, zur Beratung vorzulegen. Durch 
KO vom 19. August 1842 wurden die acht Ausschüsse zu einer 
ersten vereinigten Tagung nach Berlin berufen, um, wie es in der 
Order hieß, „den ständischen Beirat der Provinzen durch ein Element 
der Einheit zu ergänzen“ (v. Treitschke 5 183). Die Tagung fand, 
wenige Wochen dauernd, im Oktober und November 1842 statt; die 
Beratungen, welche sich u. a. mit der Frage zu beschäftigen hatten, 
ob und welche Eisenbahnen der Staat bauen solle, verliefen unfrucht- 
bar und ergebnislos. 
Noch während dieser Tagung der Vereinigten Ausschüsse be- 
gannen innerhalb der Staatsregierung Verhandlungen über die weitere 
Ausbildung der ständischen Einrichtungen. Anfangs November 1842 
offenbarte der König zum ersten Male den Ministern in einer Kronrats- 
sitzung seine Gedanken über die Angelegenheit: für die Regel solle es 
bei den bisherigen Institutionen, den Provinziallandtagen und den 
vereinigten Ausschüssen derselben verbleiben; nur dann, wenn (zu 
Friedenszeiten) die Inanspruchnahme des Staatskredits durch Aufnahme 
einer Anleihe oder eine Erhöhung der Steuern nötig werde, würden 
die Provinzialstände zu einem allgemeinen Landtage zum Zwecke der 
Bewilligung des Erforderlichen vereinigt werden. Indessen vermochte 
die Mehrzahl der Minister sich mit diesem Plane, welcher den einen 
zu weit, den anderen noht weit genug ging, nicht zu befreunden, 
weshalb ihn der König einstweilen nicht weiter verfolgte. Erst im 
Dezember 1844 griff er ihn wieder auf (v. Treitschke 5 270 ff.). Abermals 
erschienen hier als leitende Grundgedanken: Abweisung des konstitutio- 
nellen Systems, Beibehaltung der Provinziallandtage und ihrer Ausschüsse,
	        
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