402 Artikel 23. Entstehungsgeschichte. Verhandlungen der Revisionskammern.
des geltenden Textes) hervorgehenden Rechte, d. h. die Selbstverwaltung
der für „ihre“ Unterrichtszwecke bestimmten Anstalten (Priesterseminare
usw., vgl. oben S. 218, 219, 335) und die Leitung des Religions-
unterrichts in den Volksschulen. Im übrigen stehe die Aufsicht über
das Schulwesen dem Staate zu, „alle anderen Schulen (mit Ausnahme
der genannten, für rein kirchliche Zwecke bestimmten) sind mittelbar oder
unmittelbar Staatsanstalten". So wird der vorher mehrfach (Waldeck-
sche Motive, „Erläuterungen“) bemängelte Ausdruck „Staatsanstalt“ hier
unbedenklich verwendet, wie er auch sonst regelmäßig wiederkehrt, sobald
es darauf ankommt, das Verhältnis der öffentlichen Schule zum Staat
kurz und treffend zu bezeichnen. — Die dem Staate zustehende Schul-
ausfsicht sei, so betont der Bericht des ZAussch weiter, keine bloße „Ober-
aufsicht“", der Art, daß die eigentliche, unmittelbare Aufsicht der Kirche
zustehe. Der Staat habe die Aufsicht schlechtweg (ein hiergegen ge-
richteter Antrag Ritter fand in der I. K. nicht einmal die zur Beratung
erforderliche Unterstützung, I. K. 1051). Dem Prinzip, daß die öffent-
liche Schule Staatsanstalt sei, entspreche es zwar, ihre Diener zu Staats-
dienern zu erklären; dennoch sei der zweite Satz des Art. 20 oktr
abzulehnen, und zwar einerseits wegen der nicht übersehbaren finanziellen
und rechtlichen Konsequenzen, andererseits, weil der Satz gar nicht sage,
daß die Lehrer zu Staatsdienern würden, sondern nur, daß sie die
Rechte derselben haben sollten, also vielleicht ohne die Pflichten und
ohne die Disziplin der Staatsdiener zu übernehmen. Die Regelung
der rechtlichen Stellung der Lehrer gehöre nicht in die Verfassung,
sondern in das Unterrichtsgesetz (I. K. 1049).
Die I. K. änderte an den Vorschlägen ihres Zaussch nur die
Formulierung des ersten Satzes, welche sie so gestaltete:
„Alle öffentlichen und Privat-Unterrichts- und Erziehungs-
anstalten stehen unter der Aufsicht eigener vom Staate ernannter
Behörden.“
Das „eigener“ vor „Behörde“ blieb also stehen, der zweite Satz
gestrichen. Die Revstomm der II. K. wollte den ersten Satz in dieser
Fassung unverändert annehmen und den zweiten Satz restituieren,
mit der Maßgabe, daß die öffentlichen Lehrer nicht nur die Rechte,
sondern auch die Pflichten der Staatsdiener haben sollten (II. K.
1196). Dem trat das Plenum der II. K. bezüglich des zweiten Satzes
ebei, welcher also in der dann Gesetz gewordenen Fassung „die öffent-
lichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener“ wieder-
hergestellt wurde (der Unterrichtsminister empfahl die Wiederherstellung
mit dem Hinweis darauf, daß „das eigentlich Praktische in der Sache“