Artilel 23 und das BUG vom 28. Juli 1906. 407
Beziehungen der Rechtskontrolle der Verwaltungsgerichte unterstellt,
sowie das Gesetz betreffend die Feststellung von Anforderungen für
Volksschulen vom 26. Mai 1887, welches, unter Schmälerung der
bisherigen Machtbefugnisse der Bezirksregierungen, den Verwaltungs-
beschlußbehörden (Kreisausschuß, Bezirksausschuß, Provinzialrat) eine
umfangreiche Zuständigkeit eröffnet hat (vgl. Loening, Jahrb öff R
3 87 f.).
Das Vl. G vom 28. Juli 1906 enthält keine Bestimmungen über In-
halt und Ausübung der Schulaufsicht. Es ist, wie sein Name sagt, ein Ge-
setz über die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen. Außer diesem
seinen Hauptgegenstand regelt es noch die konfessionellen Verhältnisse und
die Lehreranstellung; die Verwaltung der Schulen aber nur, soweit
sie die äußeren Angelegenheiten betrifft (ohne übrigens den Begriff der
wäußeren Angelegenheiten“ zu definieren, s. unten 461). Es ist ein
Ausführungsgesetz zu Art. 25 Abs. 1, 24 Abs. 1 und Abs. 3, nicht aber
zu Art. 23 Abs. 1 der Verfassung (vgl. hierzu und zum folgenden
Komm Ber des Hd Abg zum Entwurf des VuU , 333, 334). In Ansehung
der Verwaltung der innern Schulangelegenheiten und der Schulaufsicht
läßt es das „bisherige Recht“ und die danach den Schulaufsichtsbehörden
zustehenden Machtbefugnisse unberührt (VuG# ## 65 Abs. 1). Unberührt
läßt es auch, gleich dem Gesetz vom 11. März 1872, die den Gemeinde-
organen bisher zugestandene bzw. delegierte Teilnahme an der Schul-
aufsicht: § 43 Abs. 3. Wenn es dort heißt:
„Die Schuldeputation Kalso das regelmäßige Organ der Ge-
meinde für die Verwaltung der ihr zustehenden Angelegenheiten
der Volksschule) „übt zugleich die nach dem Gesetze vom 11. März
1872 den Gemeinden und deren Organen vorbehaltene Teil-
nahme an der Schulaufsicht aus. Sie handelt dabei als Organ
der Schulaufsichtsbehörde (der Bezirksregierung, Abteilung
für Kirchen= und Schulwesen) und ist verpflichtet, insoweit ihren
Anordnungen Folge zu leisten“ —
so ergibt sich hieraus folgendes: das VllG hält an dem Verfassungs-
grundsatz, daß außer dem Staate niemand aus eigenem Rechte Schul-
aufsicht ausüben kann, fest; es setzt ferner voraus, daß die „Gemeinden
und ihre Organe“ in irgend einer Art ex iure delegato bei der Aus-
übung der Schulaufsicht beteiligt sind (wodurch die Eigenschaft dieser
Aufsichtsgewalt als Staatsgewalt nicht verändert wird); — es schreibt
jedoch nicht vor, daß eine solche Beteiligung unbedingt stattfinden
müsse und wie weit sie zu gehen habe, läßt vielmehr auch in dieser
Beziehung den bestehenden Zustand unberührt.