Artikel 23. Die Schule als Staatsanstalt. 413
verwaltung wird, als sie deshalb in die kirchliche Verwaltung fallt,
weil der Staat Geistliche zu Schulaufsichtsbeamten beruft.“ „Die
rechtliche Beziehung der Gemeinde zur Volksschule liegt nicht auf dem
Gebiete des Verwaltungsrechts, sondern auf dem Gebiete des Finanz-
rechts. Der Volksschulaufwand bildet eine Gemeindelast. Daraus aber,
daß ein Gemeindeverband für die Kosten einer Verwaltungseinrichtung
aufzukommen hat, folgt keineswegs, daß diese Einrichtung in den Be-
reich der gemeindlichen Verwaltung gehört. Sie gehört hierzu nur
dann, wenn der Gemeinde das Bestimmungesrecht über diese Einrichtung
zukommt. Das Bestimmungsrecht über die Volksschule aber
hat nach jeder denkbaren Richtung der Staat.“ Vgl. über die
einschlägigen bayerischen Verhältnisse weiter Piloty, Das Recht der
Volksschulaufsicht in Bayern (1911). Zu demselben Ergebnis wie Seydel
für Bayern gelangt Walz, Badisches Staatsrecht 435 N. 4 und Jahr-
buch öff R 5 534 f., 541 für Baden.
Die Sätze Seydels sind, Wort für Wort, auch für Preußen richtig.
Auch bei uns steht, seit man von einem öffentlichen Unterrichtswesen im
neuzeitlichen Sinne reden darf, das Bestimmungsrecht über die Anstalten
und Einrichtungen dieses Unterrichtswesens dem Staate zu. Der Staat
hat im 18. Jahrhundert die öffentliche Volksschule geschaffen, indem er
der örtlichen Interessentengemeinschaft, den „Hausvätern jedes Ortes“
(A#n I 12 8529, 31) die Pflicht der Errichtung und Unterhaltung der
Schule auferlegte (eine Last, die dann, nach Art. 25 Abs. 1 und seiner
lange hinausgezögerten Verwirklichung durch das VU G auf die politische
Gemeinde übergegangen ist), sich selbst aber die Beaussichtigung dieser
Pflicht und die unbedingte Leitungsgewalt in bezug auf den Unterricht
und alle sonstigen „inneren“ Schulangelegenheiten vorbehielt (Belege
aus dem Ad##s und den vorlandrechtlichen Gesetzen s. bei v. Bremen
VuU 111). Wesentlich mit Rücksicht hierauf, sowie auf den Rechtssatz,
daß niemand Schulen „ohne Vorwissen und Genehmigung des Staates“
errichten darf (ALR II 12 8 2), hat das ALR die Schule als Ver-
anstaltung des Staates bezeichnet: II 12 § 1 (s. oben S. 365, 401).
Der Sinn dieses viel zitierten und nicht immer richtig verstandenen
&1 I 12 ist, worauf v. Gordon in der DFZ 9 1155 und besonders
Loening im Jahrb öff R 3 70 mit Recht hinweisen, natürlich nicht der,
daß alle Schulen im Eigentum des Staates stehen oder daß nur der
Staat Schulen errichten darf; — das eine wie das andere widerlegt
sich dadurch, daß das A#R seinem „Staatsanstalts“-Begriff auch die
Privatschulen, Is 3ff. h. t. unterstellt —, sondern der, daß dem
Staate bezüglich aller Schulen das Recht der Genehmigung, Beauf-