Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 23. Die Schule als Staatsanstalt. 413 
verwaltung wird, als sie deshalb in die kirchliche Verwaltung fallt, 
weil der Staat Geistliche zu Schulaufsichtsbeamten beruft.“ „Die 
rechtliche Beziehung der Gemeinde zur Volksschule liegt nicht auf dem 
Gebiete des Verwaltungsrechts, sondern auf dem Gebiete des Finanz- 
rechts. Der Volksschulaufwand bildet eine Gemeindelast. Daraus aber, 
daß ein Gemeindeverband für die Kosten einer Verwaltungseinrichtung 
aufzukommen hat, folgt keineswegs, daß diese Einrichtung in den Be- 
reich der gemeindlichen Verwaltung gehört. Sie gehört hierzu nur 
dann, wenn der Gemeinde das Bestimmungesrecht über diese Einrichtung 
zukommt. Das Bestimmungsrecht über die Volksschule aber 
hat nach jeder denkbaren Richtung der Staat.“ Vgl. über die 
einschlägigen bayerischen Verhältnisse weiter Piloty, Das Recht der 
Volksschulaufsicht in Bayern (1911). Zu demselben Ergebnis wie Seydel 
für Bayern gelangt Walz, Badisches Staatsrecht 435 N. 4 und Jahr- 
buch öff R 5 534 f., 541 für Baden. 
Die Sätze Seydels sind, Wort für Wort, auch für Preußen richtig. 
Auch bei uns steht, seit man von einem öffentlichen Unterrichtswesen im 
neuzeitlichen Sinne reden darf, das Bestimmungsrecht über die Anstalten 
und Einrichtungen dieses Unterrichtswesens dem Staate zu. Der Staat 
hat im 18. Jahrhundert die öffentliche Volksschule geschaffen, indem er 
der örtlichen Interessentengemeinschaft, den „Hausvätern jedes Ortes“ 
(A#n I 12 8529, 31) die Pflicht der Errichtung und Unterhaltung der 
Schule auferlegte (eine Last, die dann, nach Art. 25 Abs. 1 und seiner 
lange hinausgezögerten Verwirklichung durch das VU G auf die politische 
Gemeinde übergegangen ist), sich selbst aber die Beaussichtigung dieser 
Pflicht und die unbedingte Leitungsgewalt in bezug auf den Unterricht 
und alle sonstigen „inneren“ Schulangelegenheiten vorbehielt (Belege 
aus dem Ad##s und den vorlandrechtlichen Gesetzen s. bei v. Bremen 
VuU 111). Wesentlich mit Rücksicht hierauf, sowie auf den Rechtssatz, 
daß niemand Schulen „ohne Vorwissen und Genehmigung des Staates“ 
errichten darf (ALR II 12 8 2), hat das ALR die Schule als Ver- 
anstaltung des Staates bezeichnet: II 12 § 1 (s. oben S. 365, 401). 
Der Sinn dieses viel zitierten und nicht immer richtig verstandenen 
&1 I 12 ist, worauf v. Gordon in der DFZ 9 1155 und besonders 
Loening im Jahrb öff R 3 70 mit Recht hinweisen, natürlich nicht der, 
daß alle Schulen im Eigentum des Staates stehen oder daß nur der 
Staat Schulen errichten darf; — das eine wie das andere widerlegt 
sich dadurch, daß das A#R seinem „Staatsanstalts“-Begriff auch die 
Privatschulen, Is 3ff. h. t. unterstellt —, sondern der, daß dem 
Staate bezüglich aller Schulen das Recht der Genehmigung, Beauf-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.