414 Artikel 23. Die Schule als Staatsanstalt.
sichtigung und Leitung zusteht. Der Begriff „Staatsanstalt“, angewandt
insbesondere auf die öffentliche Volksschule, bedeutet eine dem Staate
von dem Träger der Schullast, der Gemeinde, nach Maßgabe
der Staatsgesetze zur BVerfügung zu stellende Anstalt, welche
ihrem Zwecke dient unter der Aufsicht und Leitung des
Staates, — ihrem Zwecke, den wiederum niemand anders be-
stimmt, als der Staat. A#n II 12 5P 1 ist „eine allgemeine Maxime,
die ihre konkrete Bedeutung erst durch die folgenden Rechtssätze erhält“
(Loening a. a. O. 70 N. 2); — sügen wir hinzu: nicht sowohl durch die
folgenden Landrechtsparagraphen, die eine nur dürftige und lückenhafte
Ordnung des Unterrichtswesens darbieten, als durch die Ergänzung und
Weiterentwicklung dieser Ordnung durch spätere Gesetze, namentlich
durch § 18 litt. a, b, d, e, f, g, k der RegInstr vom 23. Oktober 1817.
Es ist deutlich: die Schule, insbesondere die öffentliche Volksschule, ist
in Preußen „Staatsanstalt“, nicht weil das ALR II 12 K5 1 sie so
nennt, sondern diese Benennung ist richtig, weil nach §# 2ff. h. t. und
vollends nach der Regierungsinstruktion die Schule nicht nur der „Auf-
sicht", sondern der „Direktion“ und „Verwaltung"“ des Staates
(RegInstr § 18 d, e, f) unterstellt ist.
Die Gesamtheit der dem Staate an der Schule und über die
Schule zustehenden Rechte wird nach einem alten, frühzeitig von der
Gesetzgebung übernommenen Sprachgebrauch der preußischen (und außer-
preußischen, vgl. die oben zitierten Ausführungen von Seydel, Walz, Piloty)
Verwaltungspraxis als Schulaufsicht bezeichnet. Daß diese „Aufsicht"
mehr und noch etwas anderes ist als Aussicht in dem oben S. 409, 410 dar-
gelegten modernen und engeren Sinne zeigt sich besonders deutlich darin,
daß die älteren Gesetze an den Stellen, wo sie von der den Staatsbe-
hörden zustehenden Schulaufsicht reden, zur Verhütung einer zu engen
Auslegung des Wortes „Ausfsicht“ gern noch hinzufügen „und Direktion“
— nämlich der Schulen. So AM##K II 12 KF 12ff.: „Aussicht und
Direktion der gemeinen Schulen“, ebenso Geschäftsinstruktion für die
Regierungen vom 26. Dezember 1808, § 3 (die „Direktion und Aufsicht
von sämtlichen Schulen“ gebührt der Regierung), besonders aber der oben
zitierte § 18 der Reg Instr vom 23. Oktober 1817, der mit der Klimax
„Aussicht", „Direktion“, „Verwaltung“ ganz klar bezeugt, daß der
„Schulaussichtsbehörde“ im engeren Sinne, der Bezirksregierung, den
ihr unterstellten Schulen gegenüber nicht bloß aufsichtliche, sondern auch
leitende und sogar unmittelbar verwaltende Befugnisse zustehen (val.
auch v. Bremen, VuU G 111, 112, und zum §& 18 der Reg Instr Loening
a. a. O. 76—798).