416 Artikel 23. Schulaufsicht und Berwaltung der inneren Schulsachen.
Jene Außerungen und parlamentarischen Vorgänge reden eine deut-
liche Sprache. Die Urheber der Verfassung waren sich bewußt, daß nach
dem geltenden Recht in der „Schulaufsicht“ die Verwaltung der inneren
Schulangelegenheiten stets enthalten gewesen war, und wollten hieran
nichts ändern. Der Rechtssatz, daß die Verwaltung der inneren Schul-
angelegenheiten nicht Gemeindesache, auch nicht Kirchensache, sondern
Staatssache ist, ist also in die Verfassung übergegangen: die „Aussicht"
im Sinne des Art. 23 Abs. 1 enthält die ausschließliche Zuständigkeit
des Staates im Bereiche der inneren Angelegenheiten der öffentlichen
Schulen. Diese Zuständigkeit ergibt sich andererseits auch aus Art. 24
Abs. 3 Satz 1. Wenn es dort heißt: „Die Leitung der äußeren An-
gelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde zu“", und wenn man
semer bedenkt, daß Art. 24 dazu bestimmt ist, der Gemeinde und der Kirche
denjenigen Anteil an der Verwaltung des öffentlichen Unterrichtswesens
zu gewährleisten, den sie nach dem Willen der Verfassung fortab haben
sollen, so folgt e contrario, daß der Wirkungskreis der Gemeinde sich
auf die nicht-äußeren, also die inneren Angelegenheiten grundsätzlich
nicht erstrecken soll. Den Religionsgesellschaften aber ist ein Einfluß
auf die interna nur in Gestalt der — das staatliche Aussichtsrecht nicht
beschränkende — „Leitung des religiösen Unterrichts“ (Art. 24 Abs. 2,
s. unten S. 447ff.) zugestanden; ein Zugeständnis, dem es an dem
erforderlichen Ausführungsgesetz fehlt und welches daher zurzeit nur
den Wert einer Verheißung hat. Gegenüber dem Rechtsprinzip, welches
die „inneren Angelegenheiten“ als Ganzes dem Staate zuspricht, können
Gemeinde und Kirche als solche einen Anteil an diesen Angelegenheiten
nur insoweit beanspruchen, als ihnen spezialgesetzliche Titel zur Seite
stehen. Solche Titel sind aber weder in der konstitutionellen noch in
der vorkonstitutionellen Gesetzgebung vorhanden (vgl. auch oben S. 406 ff.).
Diese negative Tatsache genügt allein, um die von Preuß (Af öff R
15 202ff., 20 230 ff., Recht der städtischen Schulverwaltung in Preußen
16 ff.) aufgestellte und mit Lebhaftigkeit verfochtene Lehre, wonach die
städtische Schulverwaltung sich gleicherweise auf die inneren wie auf
die äußeren Angelegenheiten beziehen soll, zu widerlegen. Gegen Preuß
ist vor allem geltend zu machen — und von Loening, Jahrb öff R
3 81ff., v. Bremen, VuU 113ff., Trautmann, Alfföff R 19 536ff., 583,
überzeugend nachgewiesen worden, daß die Städteordnung vom 19. No-
vember 1808 nach Wortlaut (*3 179 zu b) und Absicht des Gesetzgebers
den Stadtgemeinden nur die äußere, nicht auch die innere Schul-
verwaltung überträgt. Die örtliche „Behörde zur Besorgung der inneren
Schulangelegenheiten“, über deren Organisation § 179 litt. b der StO