Artikel 23. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer. 49
mell zu Stnatsbeamten zu erklären, als vor allem, ihnen die wirtschaftlichen
Vorteile — Gehalt, Pension, Hinterbliebenenversorgung — der Beamten
zuzuwenden. Das hiermit bezeichnete Programm ist denn auch verwirklicht
worden, — freilich erst nach Jahrzehnten, da die Finanzlage des Staates,
der auf diesem Gebiete der Volksschullasten mehr als auf irgend einem
andern den unvermögenden Gemeinden zu helfen genötigt ist (s. unten bei
Art. 25 Abs. 1, 2), die entsprechenden Aufwendungen früher nicht ge-
stattete. Zuerst wurde die Anpassung des Pensions-(Ruhegehalts-)wesens
der Lehrer an das der unmittelbaren Staatsbeamten bewirkt: Gesetz
betr. die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen
Volksschulen vom 6. Juli 1885 (abgeändert durch Gesetz vom 10. Juni 1907),
Gesetz betr. Ruhegehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den
öffentlichen Volksschulen vom 23. Juli 1893, Gesetz betr. das Ruhegehalt
der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen nichtstaatlichen mittleren
Schulen und die Fürsorge für ihre Hinterbliebenen vom 11. Juni 1894.
Sodann die Hinterbliebenenversorgung: Gesetz betr. die Fürsorge für
die Witwen und Waisen der Lehrer an öffentlichen Volksschulen vom
4. Dezember 1899 (Novelle vom 10. Juni 1907), wodurch mehrere ältere
Gesetze aus der Zeit von 1869—1890 aufgehoben wurden. Endlich
der (auch finanziell) gewichtigste und bedeutsamste Teil dieser Reform-
gesetzgebung, die Ordnung des Besoldungswesens: Gesetz betr. das Dienst-
einkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen
vom 3. März 1897, nachmals ersetzt durch das gleichnamige neue Gesetz vom
26. Mai 1909 (vgl. über diese Gesetze unten bei Art. 25 Abs. 1, 2, S. 474,
479ff.). Auch in bezug auf Steuerprivilegien sind die öffentlichen Lehrer
den andern Beamten gleichgestellt, vgl. Komm Abg G § 41 und die dort
allegierte V. vom 23. September 1867 §F 1, 2, sowie die neue Re-
gelung der Materie: Gesetz betr. die Heranziehung der Beamten,
Elementarlehrer usw. zur Gemeindeeinkommensteuer vom 16. Juni 1909
(GS 489).
Sonst aber ist, wie bereits erwähnt (oben S. 408, 40), Abs. 2 des
Art. 23 unausgeführt, ein gesetzgeberisches Programm geblieben.
I. Insbesondere ist die staatsrechtliche Stellung der öffentlichen
Volksschullehrer vom Gesetzgeber niemals authentisch definiert worden.
Von ihr soll im folgenden hauptsächlich die Rede sein. Über die Lehrer
an höheren Unterrichtsanstalten vgl. unten S. 429, 430.
Die Frage, ob die Volksschullehrer Beamte und wessen Beamte
sie seien, ist zunächst durch die vorkonstitutionelle Gesetzgebung nicht
entschieden worden (vgl. Näheres bei vK 2 482 N. 3—6). Die 38 65,
73 A#R II 12 beziehen sich nur auf Lehrer an höheren Schulen und
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