Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Arukel 23. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer. 421 
heißene Unterrichtsgesetz; sie nicht zu den Gemeindebeamten rechnen 
würde. — Die Verwaltungspraxis hat die Lehrer niemals als Ge- 
meindebeamte im Sinne der Gemeindeordnungen oder des Kommunal- 
beamtengesetzes vom 30. Juli 1899 (oben S. 408) behandelt, insbesondere 
dem Bürgermeister eine Disziplinargewalt über sie nicht zugestanden, auch 
den 8 20 ZG auf sie nicht angewendet, so daß nach der durch diesen 
§20 bewirkten disziplinarrechtlichen Scheidung der Gemeinde- von den 
Staatsbeamten die Lehrer bei der Kategorie der Staatsbeamten verblieben. 
3. Auf das Schweigen auch des VuU G über die vorliegende Frage 
ist bereits oben S. 408, 409 hingewiesen worden. Dem ist noch hinzu- 
zufügen: Aus Vu G 859 Abs. 3 Satz 1: 
„Die Gewählten bedürfen der Bestätigung durch die 
Schulaufsichtsbehörde und werden von ihr unter Aus- 
fertigung der Ernennungsurkunde für den Schul- 
verband angestellt"“ 
ergibt sich nunmehr ganz unzweideutig (was bisher schon Rechtens war 
und außerhalb des Geltungsgebietes des VU G, in Westpreußen und 
Posen, durch das Gesetz vom 15. Juli 1886, GS 185, festgestellt ist), 
daß die Begründung des Dienstverhältnisses der Lehrer durch den Staat 
erfolgt: die Anstellung, also der den Beamtenstatus konstituierende 
Akt (Meyer-Anschütz, § 145) geht von der staatlichen Schulaufsichts- 
behörde aus. Daß dieser Anstellungsakt für die Gemeinde Rechts- 
wirkungen erzeugt, steht fest, indem die Gemeinde dadurch verpflichtet 
wird, dem Angestellten das gesetzliche Diensteinkommen zu gewähren 
(ogl. auch R### 37 299ff.). Die Gemeinde ist also Schuldner des 
Gehaltsanspruchs; daß sie aber andererseits Gläubiger der Dienstpflichten 
des Lehrers sei, ist nicht gesagt, auch nicht herauszuinterpretieren. Die 
Worte „für den Schulverband“ im §59 Abs. 3 Vu# sind nicht so 
zu deuten, als ob die Schulaufsichtsbehörde in Vertretung der Gemeinde 
oder des sonstigen (Gesamt-) Schulverbandes handle. Sie sind also nicht 
repräsentativ, sondern rein lokal zu verstehen. Die Schulaussichts- 
behörde handelt hier — wie es v. Seydel, Bayerisches St R 3 660 N. 1 
bei Besprechung ganz paralleler bayerischer Verhältnisse ausdrückt — 
„nicht namens der Gemeinde, sondern namens des Königs“. „Für 
den Schulverband“ heißt nicht, daß der Lehrer, nach der Absicht des 
Gesetzes, in ein Dienstverhältnis zu dem Schulverband tritt, sondern, 
daß ihm der Schulverband (die Gesamtheit der dort befindlichen Schulen, 
nicht eine einzelne Schule oder Schulklasse: die Ernennung erfolgt nicht 
für eine bestimmte Stelle, sondern für den ganzen Schulverband: 
Marcks, Vu G, zu § 59 N. 5) als Wirkungskreis zugewiesen wird.
	        
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