Arukel 23. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer. 421
heißene Unterrichtsgesetz; sie nicht zu den Gemeindebeamten rechnen
würde. — Die Verwaltungspraxis hat die Lehrer niemals als Ge-
meindebeamte im Sinne der Gemeindeordnungen oder des Kommunal-
beamtengesetzes vom 30. Juli 1899 (oben S. 408) behandelt, insbesondere
dem Bürgermeister eine Disziplinargewalt über sie nicht zugestanden, auch
den 8 20 ZG auf sie nicht angewendet, so daß nach der durch diesen
§20 bewirkten disziplinarrechtlichen Scheidung der Gemeinde- von den
Staatsbeamten die Lehrer bei der Kategorie der Staatsbeamten verblieben.
3. Auf das Schweigen auch des VuU G über die vorliegende Frage
ist bereits oben S. 408, 409 hingewiesen worden. Dem ist noch hinzu-
zufügen: Aus Vu G 859 Abs. 3 Satz 1:
„Die Gewählten bedürfen der Bestätigung durch die
Schulaufsichtsbehörde und werden von ihr unter Aus-
fertigung der Ernennungsurkunde für den Schul-
verband angestellt"“
ergibt sich nunmehr ganz unzweideutig (was bisher schon Rechtens war
und außerhalb des Geltungsgebietes des VU G, in Westpreußen und
Posen, durch das Gesetz vom 15. Juli 1886, GS 185, festgestellt ist),
daß die Begründung des Dienstverhältnisses der Lehrer durch den Staat
erfolgt: die Anstellung, also der den Beamtenstatus konstituierende
Akt (Meyer-Anschütz, § 145) geht von der staatlichen Schulaufsichts-
behörde aus. Daß dieser Anstellungsakt für die Gemeinde Rechts-
wirkungen erzeugt, steht fest, indem die Gemeinde dadurch verpflichtet
wird, dem Angestellten das gesetzliche Diensteinkommen zu gewähren
(ogl. auch R### 37 299ff.). Die Gemeinde ist also Schuldner des
Gehaltsanspruchs; daß sie aber andererseits Gläubiger der Dienstpflichten
des Lehrers sei, ist nicht gesagt, auch nicht herauszuinterpretieren. Die
Worte „für den Schulverband“ im §59 Abs. 3 Vu# sind nicht so
zu deuten, als ob die Schulaufsichtsbehörde in Vertretung der Gemeinde
oder des sonstigen (Gesamt-) Schulverbandes handle. Sie sind also nicht
repräsentativ, sondern rein lokal zu verstehen. Die Schulaussichts-
behörde handelt hier — wie es v. Seydel, Bayerisches St R 3 660 N. 1
bei Besprechung ganz paralleler bayerischer Verhältnisse ausdrückt —
„nicht namens der Gemeinde, sondern namens des Königs“. „Für
den Schulverband“ heißt nicht, daß der Lehrer, nach der Absicht des
Gesetzes, in ein Dienstverhältnis zu dem Schulverband tritt, sondern,
daß ihm der Schulverband (die Gesamtheit der dort befindlichen Schulen,
nicht eine einzelne Schule oder Schulklasse: die Ernennung erfolgt nicht
für eine bestimmte Stelle, sondern für den ganzen Schulverband:
Marcks, Vu G, zu § 59 N. 5) als Wirkungskreis zugewiesen wird.