24 Der Bereinigte Landtag.
etwas anderes seien als die konsäitutionelle Landesrepräsentation, welche
jene Verordnung einst verheißen hatte.
Die durch die Gesetzgebung vom 3. Februar 1847 geschaffenen
bzw. aufrechterhaltenen ständis cha# Einrichtungen waren: die Provinzial-
landtage, der Vereinigte ständische Ausschuß, der Vereinigte Landtag
und die ständische Deputation für das Staatsschuldenwesen.
Für die Zusammensetzung und Zuständigkeit der Provinzialland-
tage blieben die Gesetze von 1823 und 1824 (oben 18, 19) unverändert
maßgebend.
Der Vereinigte ständische Ausschuß, d. h. die Vereinigung der
Ausschüsse der Provinziallandtage, wurde durch Vertreter der Viril-
stimmberechtigten (oben 19) verstärkt und behielt im übrigen die ihm
durch die Verordnungen vom 21. Juni 1842 gegebene Formation.
Er sollte periodisch und zwar „längstens vier Jahre nach dem Schlusse
der jedesmaligen letzten Versammlung, oder, wenn inzwischen ein
Vereinigter Landtag stattgefunden hat, innerhalb derselben Frist nach
dem Schlusse des letzteren“ (§2 der Verordnung über den Vereinigten
ständischen Ausschuß vom 3. Februar 1847) berufen und „der Regel
nach“ (I 3 das.) über solche, dem ständischen Beirat unterliegende, d. h.
Personen= und Eigentumsrechte verändernde, (oben 10) Gesetze angehört
werden, welche in der ganzen Monarchie oder mehreren Provinzen
gelten sollten, wobei aber ausdrücklich vorbehalten blieb, Gesetze dieses
Inhalts und Geltungsbereichs statt dem Ausschuß den einzelnen Land-
tagen vorzulegen.
Der Vereinigte Landtag wird gebildet aus den großjährigen Prinzen
und sämtlichen Mitgliedern der Provinziallandtage. Er teilt sich in
zwei Versammlungen (Kurien), deren eine (bei der ersten Tagung,
1847, „Herrenkurie“ genannt) aus den Prinzen und dem ersten
Stande der Provinziallandtage besteht, während die zweite („Kurie der
drei Stände") die Vertreter des zweiten, dritten und vierten Standes,
der Ritterschaft, Städte und Landgemeinden, zu einer Versammlung
vereinigt. Die erste Kurie zählte 80, die zweite 537 (231 ritter-
schaftliche, 182 städtische, 124 landgemeindliche) Stimmen. Beide
Kurien berieten und beschiossen in der Regel getrennt, vereinigt je-
doch über Propositionen, welche die Aufnahme von Anleihen oder
die Einführung neuer bes. die Erhöhung der bestehenden Steuern
betrafen, also in denjenigen Angelegenheiten, in denen allein die Zu-
ständigkeit des Vereinigten Landtags, dem sonst nur beratende
Stimme zukam, eine beschließende war. Die dem Vereinigten Aus-
schuß gewährte Periodizität war dem Vereinigten Landtag versagt;