Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

24 Der Bereinigte Landtag. 
etwas anderes seien als die konsäitutionelle Landesrepräsentation, welche 
jene Verordnung einst verheißen hatte. 
Die durch die Gesetzgebung vom 3. Februar 1847 geschaffenen 
bzw. aufrechterhaltenen ständis cha# Einrichtungen waren: die Provinzial- 
landtage, der Vereinigte ständische Ausschuß, der Vereinigte Landtag 
und die ständische Deputation für das Staatsschuldenwesen. 
Für die Zusammensetzung und Zuständigkeit der Provinzialland- 
tage blieben die Gesetze von 1823 und 1824 (oben 18, 19) unverändert 
maßgebend. 
Der Vereinigte ständische Ausschuß, d. h. die Vereinigung der 
Ausschüsse der Provinziallandtage, wurde durch Vertreter der Viril- 
stimmberechtigten (oben 19) verstärkt und behielt im übrigen die ihm 
durch die Verordnungen vom 21. Juni 1842 gegebene Formation. 
Er sollte periodisch und zwar „längstens vier Jahre nach dem Schlusse 
der jedesmaligen letzten Versammlung, oder, wenn inzwischen ein 
Vereinigter Landtag stattgefunden hat, innerhalb derselben Frist nach 
dem Schlusse des letzteren“ (§2 der Verordnung über den Vereinigten 
ständischen Ausschuß vom 3. Februar 1847) berufen und „der Regel 
nach“ (I 3 das.) über solche, dem ständischen Beirat unterliegende, d. h. 
Personen= und Eigentumsrechte verändernde, (oben 10) Gesetze angehört 
werden, welche in der ganzen Monarchie oder mehreren Provinzen 
gelten sollten, wobei aber ausdrücklich vorbehalten blieb, Gesetze dieses 
Inhalts und Geltungsbereichs statt dem Ausschuß den einzelnen Land- 
tagen vorzulegen. 
Der Vereinigte Landtag wird gebildet aus den großjährigen Prinzen 
und sämtlichen Mitgliedern der Provinziallandtage. Er teilt sich in 
zwei Versammlungen (Kurien), deren eine (bei der ersten Tagung, 
1847, „Herrenkurie“ genannt) aus den Prinzen und dem ersten 
Stande der Provinziallandtage besteht, während die zweite („Kurie der 
drei Stände") die Vertreter des zweiten, dritten und vierten Standes, 
der Ritterschaft, Städte und Landgemeinden, zu einer Versammlung 
vereinigt. Die erste Kurie zählte 80, die zweite 537 (231 ritter- 
schaftliche, 182 städtische, 124 landgemeindliche) Stimmen. Beide 
Kurien berieten und beschiossen in der Regel getrennt, vereinigt je- 
doch über Propositionen, welche die Aufnahme von Anleihen oder 
die Einführung neuer bes. die Erhöhung der bestehenden Steuern 
betrafen, also in denjenigen Angelegenheiten, in denen allein die Zu- 
ständigkeit des Vereinigten Landtags, dem sonst nur beratende 
Stimme zukam, eine beschließende war. Die dem Vereinigten Aus- 
schuß gewährte Periodizität war dem Vereinigten Landtag versagt;
	        
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