424 Artikel 23. Rechtliche Stellung der Vollsschullehrer.
daß der Streitgegenstand, § 5 des Entwurfs, völlig aus ihm entfernt
wurde. Ein im Hd#bg von Vertretern fast aller Parteien eingebrachter
Kompromißantrag auf Streichung des § 5 fand die Mehrheit dieses
und, nachdem die Regierung ihm beigetreten, auch des andern Hauses
(Od Abg 7568 ff., HH 450 ff.), sodaß also das Gesetz vom 1. August 1909
(GS 691) über die Haftpflicht für Lehrer weder die von der Staats-
regierung und dem HdAbg, noch die vom HP beschlossenen, sondern
gar keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält.
Die Rechtsfolgen der Streichung des § 5 des Gesetzentwurfs blieben
nicht unerwogen. Der Justizminister meinte, die entstandene Lücke werde
durch das bisher geltende Recht (welches eine Haftung des Staates und
anderer öffentlicher Verbände für ihre Beamten nur im Rheinland, nach
art. 1384 c. civ., im übrigen aber nicht anerkannte) ausgefüllt: „In
der Regierungsvorlage ist unzweideutig zum Ausdruck gebracht worden,
daß die Lehrer an öffentlichen Volksschulen weder als unmittelbare
Staatsbeamte, noch als Gemeindebeamte anzusehen seien. Gerade des-
halb sind in dem Entwurf die besonderen Bestimmungen über die
.. Lehrer ausgenommen worden. Sollten diese Bestimmungen nun-
mehr gestrichen werden, so würde das vorliegende Gesetz die Haftung
für die Lehrer, abgesehen von den Lehrern an staatlichen Anstalten,
ungeregelt und insoweit den bisherigen Rechtszustand bestehen lassen."“
(Hd Abg 7573). Ebenso die Abgeordneten Böhmer und Reinhardt (7568,
7571). Andere bezweifelten, daß diese Auffassung richtig sei und die
Rechtsprechung ihr folgen werde. Von MWichtigkeit ist es namentlich,
daß das Herrenhausmitglied, von dem die erste Anregung zur Streichung
des 5 ausging, Graf Finck von Finckenstein = Schönberg, durch die
Streichung nicht das frühere Recht aufrechterhalten, sondern die Frage, ob
die Lehrer unter § 1 oder § 4 des neuen Gesetzes zu subsumieren seien,
den Gerichten überlassen wollte. Er rechnete mit der Möglichkeit, „daß
die Gerichte auf Grund des §5 1 den Staat für die Lehrer haftbar
machen werden“ (HH 402) und „dann wird die Frage zur Entscheidung
kommen, was für Beamte die Lehrer sind, mittelbare oder unmittel-
bare.“ „Ich glaube, daß diese Frage die Gerichte sehr bald beschäftigen
wird“ (das. 452). Im HH schlossen sich Wilms (405) und Graf v. Behr-
Behrenhoff (450), im Hd Abg Cassel (Hd Abg 7574) und Peltasohn (das.
7576) dieser Meinung an. Der letztgenannte sagte u. a.: „Es ist
denkbar, daß durch die Judikatur festgesetzt wird, daß ein Lehrer ein
unmittelbarer Staatsbeamter ist, oder daß die Lehrer schon jetzt
als Kommunalbeamte gelten. Dann würde entweder § 1 oder §& 4 des
Gesetzes ohne weiteres auf sie zur Anwendung kommen.“