430 Artikel 23. Die Lehrer an den höheren Unterrichtsanstalten.
gymnasien. Auf die Entstehungsursachen und den bisherigen Verlauf
dieses Streites, der schon eine stattliche Literatur hervorgerufen hat
(am besten orientiert über alles Nähere die mehrfach zitierte Schrift
von Giese; vgl. auch Pr VBl 31 389ff., 438ff., 537 ff.), kann hier nicht
eingegangen werden. Die möglichen Theorien sind, wie bei der
analogen Frage über die Stellung der Volksschullehrer, sämtlich ver-
treten.
Einige glauben, die in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis
herrschende Lehre von dem „mittelbaren Staatsbeamten schlechthin“,
welcher keines Gemeinwesens unmittelbarer Diener sein soll, auch für
die hier in Rede stehenden Lehrer verteidigen zu sollen. Aber diese
Lehre ist, wie bereits oben 422, 425 gezeigt, logisch unhaltbar.
Andere (Preuß, Laband) erklären die Gymnasial= usw. Lehrer für
mittelbare Staats- und zwar für Gemeindebeamte, wobei als Haupt-
argument die Tatsache angeführt wird (vgl. Laband im Pr VBl 31 540fff.),
daß die Begründung des Dienstverhältnisses, die Anstellung, nicht durch
den Staat, sondern durch die Gemeinde erfolge und die zuständige Staats-
behörde (das Provinzialschulkollegium) lediglich auf eine „bestätigende"
Mitwirkung beschränkt sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die jedenfalls
zur Perfektion der Anstellung erforderliche staatliche Bestätigung hiermit
nicht in ihrer rechtlichen Bedeutung unterschätzt wird, da für die Frage,
welches Gemeinwesens Diener und Organ ein Angestellter ist, überhaupt
nicht die Art und Form der Anstellung, also die Begründung,
sondern der Inhalt des Dienstverhältnisses in erster Linie entscheidend
ist. Von dieser Grundlage aus gelangen Giese (a. a. O. 78ff.) und
Zorn (Pr BBl 31 438 f.), denen Wenzel (Pr VBl 31 389fff.), Schücking,
Hauck u. a. (vgl. Giese a. a. O. 54, 68) im Ergebnis zustimmen, zu der
Folgerung, daß die Tätigkeit der Lehrer an den nicht vom Staate
unterhaltenen höheren Schulen unmittelbarer Staatsdienst ist. Ihnen ist
zuzustimmen. Ausschlaggebend sind dieselben Gründe, welche oben 426 f..
für die gleichartige Natur des Volksschuldienstes angeführt worden sind.
Wie die Volksschule, so ist auch das „städtische“ (d. h. von der Stadt
errichtete und unterhaltene) Gymnasium Staatsanstalt und der Unterricht
hier wie dort Betätigung der Staatsgewalt. Oder, um mit Kisker,
Mitglied der I. K. von 1849, zu sprechen, die Lehrer, auch die der
höheren Unterrichtsanstalten, „sind Beamte des Staats, weil sie
für Staatszwecke angestellt sind, denn die Schule ist Staatsanstalt"
(I. K. 1084).