Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

430 Artikel 23. Die Lehrer an den höheren Unterrichtsanstalten. 
gymnasien. Auf die Entstehungsursachen und den bisherigen Verlauf 
dieses Streites, der schon eine stattliche Literatur hervorgerufen hat 
(am besten orientiert über alles Nähere die mehrfach zitierte Schrift 
von Giese; vgl. auch Pr VBl 31 389ff., 438ff., 537 ff.), kann hier nicht 
eingegangen werden. Die möglichen Theorien sind, wie bei der 
analogen Frage über die Stellung der Volksschullehrer, sämtlich ver- 
treten. 
Einige glauben, die in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis 
herrschende Lehre von dem „mittelbaren Staatsbeamten schlechthin“, 
welcher keines Gemeinwesens unmittelbarer Diener sein soll, auch für 
die hier in Rede stehenden Lehrer verteidigen zu sollen. Aber diese 
Lehre ist, wie bereits oben 422, 425 gezeigt, logisch unhaltbar. 
Andere (Preuß, Laband) erklären die Gymnasial= usw. Lehrer für 
mittelbare Staats- und zwar für Gemeindebeamte, wobei als Haupt- 
argument die Tatsache angeführt wird (vgl. Laband im Pr VBl 31 540fff.), 
daß die Begründung des Dienstverhältnisses, die Anstellung, nicht durch 
den Staat, sondern durch die Gemeinde erfolge und die zuständige Staats- 
behörde (das Provinzialschulkollegium) lediglich auf eine „bestätigende" 
Mitwirkung beschränkt sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die jedenfalls 
zur Perfektion der Anstellung erforderliche staatliche Bestätigung hiermit 
nicht in ihrer rechtlichen Bedeutung unterschätzt wird, da für die Frage, 
welches Gemeinwesens Diener und Organ ein Angestellter ist, überhaupt 
nicht die Art und Form der Anstellung, also die Begründung, 
sondern der Inhalt des Dienstverhältnisses in erster Linie entscheidend 
ist. Von dieser Grundlage aus gelangen Giese (a. a. O. 78ff.) und 
Zorn (Pr BBl 31 438 f.), denen Wenzel (Pr VBl 31 389fff.), Schücking, 
Hauck u. a. (vgl. Giese a. a. O. 54, 68) im Ergebnis zustimmen, zu der 
Folgerung, daß die Tätigkeit der Lehrer an den nicht vom Staate 
unterhaltenen höheren Schulen unmittelbarer Staatsdienst ist. Ihnen ist 
zuzustimmen. Ausschlaggebend sind dieselben Gründe, welche oben 426 f.. 
für die gleichartige Natur des Volksschuldienstes angeführt worden sind. 
Wie die Volksschule, so ist auch das „städtische“ (d. h. von der Stadt 
errichtete und unterhaltene) Gymnasium Staatsanstalt und der Unterricht 
hier wie dort Betätigung der Staatsgewalt. Oder, um mit Kisker, 
Mitglied der I. K. von 1849, zu sprechen, die Lehrer, auch die der 
höheren Unterrichtsanstalten, „sind Beamte des Staats, weil sie 
für Staatszwecke angestellt sind, denn die Schule ist Staatsanstalt" 
(I. K. 1084).
	        
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