Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 24. Entstehungsgeschichte. 431 
Artikel 24. 
Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind 
die konfessionellen Derhältnisse möglichst zu berücksichtigen. 
Den religiösen Unterricht in der Dolksschule leiten die 
betreffenden Religionsgesellschaften. 
Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Dolksschule 
steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt unter gesetzlich ge- 
ordneter Beteiligung der Gemeinden, aus der Sahl der Be- 
fähigten die Lehrer der öffentlichen Dolksschulen an. 
1. Entstehungsgeschichte. — Die unmittelbare geschichtliche Grund- 
lage des Artikels ist Art. 21 oktr. Derselbe lautet: 
Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule und 
die Wahl der Lehrer, welche ihre sittliche und technische Be- 
fähigung den betreffenden Staatsbehörden zuvor nachgewiesen 
haben müssen, stehen der Gemeinde zu. 
Den religiösen Unterricht besorgen und überwachen die be- 
treffenden Religionsgesellschaften. 
Der erste Absatz dieses Art. 21 war aus den Arbeiten der Nat Vers 
herübergenommen: nicht zwar aus dem Kommntw, der einen ent- 
sprechenden Satz nicht enthielt, aber aus einem Entwurf der Zentral- 
abteilungen. Letztere hatten in ihrem Bericht vom 31. Oktober 1848 
(Drucks. der Nat Vers 5 Nr. 468 S. 31, vgl. auch v. Bremen, VuU G 117, 
172) als Art. 23 Satz 2 folgende Bestimmung vorgeschlagen: 
„Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule und 
die Wahl der Lehrer steht den Gemeinden zu“ 
und hierzu ausgeführt: „Darüber, daß das gesamte Unterrichtswesen 
unter der Oberaufsicht des Staates stehen müsse, war bei der Zentral- 
abteilung keine Meinungsverschiedenheit, und es wurde bloß gefragt, 
welche Zugeständnisse den Gemeinden zu machen seien. Daß die Ge- 
meinde die äußeren Angelegenheiten der Schule zu leiten habe, er- 
scheint unzweifelhaft. Was dagegen die inneren Angelegenheiten an- 
belangt, so hielt man es für unausführbar, dieselben den Gemeinden 
zu Überweisen, teils, weil dies die Einheit des Lehrplans stören und 
die dem Staate notwendig gebührende Beaufssichtigung sehr 
erschweren oder gar unmöglich machen würde, teils weil in Dörfern 
und kleinen Städten die geistigen Fähigkeiten häufig fehlen, um den 
Unterricht mit Sachkenntnis zu leiten und die Lehrer vor zweckwidrigen 
Anordnungen zu bewahren.“ Die Kommune müsse aber „das Recht 
haben, den Lehrer anzustellen, da er ihre Jugend erziehen soll und
	        
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