Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

436 Artikel 24. Entstehungsgeschichte. 
Verhältnisse „hingedeutet“ werde; weiter (d. h. im Sinne der Brügge- 
mannschen Anträge) zu gehen, könne sie nicht raten (a. a. O. 1074 Sp. 2). 
Die I. K. stimmte diesen Ausführungen zu. Von den Brügge- 
mannschen Sätzen wurde nur der erste, die „Berücksichtigung der kon- 
fessionellen Verhältnisse“ vorschreibende, angenommen, die übrigen aber 
abgelehnt (I. K. 1076). Die Fassung, welche der Artikel durch die Be- 
schlüsse der I. K. erhielt, stimmt mit der in Geltung getretenen wörtlich 
überein. 
Die Rev Komm der II. K. verwarf den von der I. K. beschlossenen 
Abs. 1 des Artikels (die möglichste Berücksichtigung der konfessionellen 
Verhältnisse), „weil man darin eine Hinweisung auf Konfessionsschulen 
erkannte, deren durchgängige Zweckmäßigkeit der Mehrheit der Kommission 
nicht so ausgemacht schien, daß schon in die Verfassung gleichsam ein 
Präjudiz für dieses Institut ausgenommen werden dürfte“ — nahm 
aber den Artikel im übrigen nach den Beschlüssen der I. K. an. Sie 
akzeptierte insbesondere die kirchliche Leitung des Religionsunterrichts, 
indem sie, im Einklang mit der Staatsregierung (vgl. die oben S. 433 
wiedergegebenen Sätze der „Erläuterungen") und mit der I. K. diese 
Leitung als eine Tätigkeit innerhalb des staatlich geordneten Volks- 
schulorganismus auffaßte, welche mit diesem Organismus der Staats- 
aussicht unterliegt (vgl. den Bericht der RevKomm der II. K. 1197, 1198). 
Zur Klarstellung dieses letzteren Punktes bemerkte der Berichterstatter der 
Rer Komm, Abg. Keller (II. K. 1243), die Kommission sei namentlich darin 
einstimmig gewesen, daß der Religionsunterricht unter keinen Umständen 
von der Schule losgerissen werden solle; „man war darüber einig, daß 
niemals etwa dem Schulvorstand von seiten irgend einer kirchlichen 
Behörde gesagt werden dürfe, daß dieser Teil der Schule ihn nichts 
anginge"“. „Man wollte schon durch diese gelinde Abänderung (sc der 
in der oktr V. s. oben S. 431, gebrauchten Worte besorgen und über- 
wachen“ in lleiten") die Einheit der Schule und die Einheit der 
Leitung bei der Schule (nämlich durch den Staat) erhalten.“ 
Wesentlich andere, der Kirche günstigere Anschauungen machten 
sich bei den Plenarberatungen der II. K. geltend. Nicht nur, daß der 
von der Kommission gestrichene Satz über die Berücksichtigung der 
konfessionellen Verhältnisse, also das Prinzip der Konfessionsschule, 
wiederhergestellt wurde; es gelang auch einer aus der katholischen 
Partei, protestantischen Hochkirchenmännern und anderen Mitgliedern 
der äußersten Rechten gebildeten Mehrheit, einen Antrag v. Kleist--Retzow 
zur Annahme zu bringen, welcher den Satz: „Den religiösen Unterricht 
leiten die Religionsgesellschaften“ durch die Steigerung ersetzte: „Die
	        
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