436 Artikel 24. Entstehungsgeschichte.
Verhältnisse „hingedeutet“ werde; weiter (d. h. im Sinne der Brügge-
mannschen Anträge) zu gehen, könne sie nicht raten (a. a. O. 1074 Sp. 2).
Die I. K. stimmte diesen Ausführungen zu. Von den Brügge-
mannschen Sätzen wurde nur der erste, die „Berücksichtigung der kon-
fessionellen Verhältnisse“ vorschreibende, angenommen, die übrigen aber
abgelehnt (I. K. 1076). Die Fassung, welche der Artikel durch die Be-
schlüsse der I. K. erhielt, stimmt mit der in Geltung getretenen wörtlich
überein.
Die Rev Komm der II. K. verwarf den von der I. K. beschlossenen
Abs. 1 des Artikels (die möglichste Berücksichtigung der konfessionellen
Verhältnisse), „weil man darin eine Hinweisung auf Konfessionsschulen
erkannte, deren durchgängige Zweckmäßigkeit der Mehrheit der Kommission
nicht so ausgemacht schien, daß schon in die Verfassung gleichsam ein
Präjudiz für dieses Institut ausgenommen werden dürfte“ — nahm
aber den Artikel im übrigen nach den Beschlüssen der I. K. an. Sie
akzeptierte insbesondere die kirchliche Leitung des Religionsunterrichts,
indem sie, im Einklang mit der Staatsregierung (vgl. die oben S. 433
wiedergegebenen Sätze der „Erläuterungen") und mit der I. K. diese
Leitung als eine Tätigkeit innerhalb des staatlich geordneten Volks-
schulorganismus auffaßte, welche mit diesem Organismus der Staats-
aussicht unterliegt (vgl. den Bericht der RevKomm der II. K. 1197, 1198).
Zur Klarstellung dieses letzteren Punktes bemerkte der Berichterstatter der
Rer Komm, Abg. Keller (II. K. 1243), die Kommission sei namentlich darin
einstimmig gewesen, daß der Religionsunterricht unter keinen Umständen
von der Schule losgerissen werden solle; „man war darüber einig, daß
niemals etwa dem Schulvorstand von seiten irgend einer kirchlichen
Behörde gesagt werden dürfe, daß dieser Teil der Schule ihn nichts
anginge"“. „Man wollte schon durch diese gelinde Abänderung (sc der
in der oktr V. s. oben S. 431, gebrauchten Worte besorgen und über-
wachen“ in lleiten") die Einheit der Schule und die Einheit der
Leitung bei der Schule (nämlich durch den Staat) erhalten.“
Wesentlich andere, der Kirche günstigere Anschauungen machten
sich bei den Plenarberatungen der II. K. geltend. Nicht nur, daß der
von der Kommission gestrichene Satz über die Berücksichtigung der
konfessionellen Verhältnisse, also das Prinzip der Konfessionsschule,
wiederhergestellt wurde; es gelang auch einer aus der katholischen
Partei, protestantischen Hochkirchenmännern und anderen Mitgliedern
der äußersten Rechten gebildeten Mehrheit, einen Antrag v. Kleist--Retzow
zur Annahme zu bringen, welcher den Satz: „Den religiösen Unterricht
leiten die Religionsgesellschaften“ durch die Steigerung ersetzte: „Die