Sweiter Anhang.
Die Texte der Regierungsvorlage vom 20. Mai 1848, des Ko
missions-Entwurfs der Nationalversammlung, der oktroyierten
Verfassung und der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850.
I. Die Regierungs-Dorlage vom 20. Mai 1848.
Berfassungs-Gesetz für den Preußischen Staat.
Wrr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen usw.
usw. tun kund und fügen hiermit zu wissen, daß Wir mit den nach dem Wahl-
gesete vom 8. April 1848 gewählten und demnächst von Uns zusammenberufenen
ertretern Unseres getreuen Volks für Unsere zum deutschen Bunde gehörigen
Lande die nachfolgende Verfassung vereinbart haben, welche Wir demnach zur
Kenntnis für Unsere getreuen Untertanen und für Jedermann zur gebührenden
Nachachtung hierdurch verkünden:
Titel I. Von dem Staatsgebiet.
§s# 1. Alle Landesteile der Preußischen Monarchie in ihrem gegenwärtigen
Umfange mit Ausschluß der einer besonderen nationalen Reorganisation und
Verfassung vorbehaltenen Teile des Großherzogtums Posen, bilden das zum
deutschen Bunde gehörige preußische Staatsgebiet.
#§ 2. Die Grenzen dieses Staatsgebiets können nur durch ein Gesetz ver-
ändert werden.
Titel II. Von den Rechten der Preußischen Staatsbürger.
#*# 3. Die Bedingungen für die Erwerbung und den Verlust des preußischen
Staatsbürger-Rechts werden durch das Gesetz bestimmt.
8 4. Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetze gleich.
* 5. Allen Staatsbürgern ist die persönliche Freiheit gewährleistet. Kein
Staatsbürger darf anders, als in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen
verhaftet werden.
z 6. Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in dieselbe ist nur
in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen gestattet.
87. Kein Staatsbürger darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
z 8. Das Eigentum kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles in den
durch das Gesetz festgestellten Formen gegen Entschädigung entzogen oder be-
schränkt werden.
5 0. Die Strafe der Vermögens-Konfiskation findet nicht statt.
* 10. Die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem
religiösen. Glaubens-Bekenntnisse. Allen Staatsbürgern ist die Freiheit gemein-
samer Religions-lung gestattet, so weit dadurch weder ein Strafgesetz übertreten,
noch die öffentliche Sicherheit, die Ordnung oder Sittlichkeit verletzt oder ge-
fahrdet wird.