Artikel 24. Konfessionsschule und Simultanschule. 441
Ortsschulinspektors und (von früher ganz seltenen Ausnahmefällen ab-
gesehen) auch des Kreisschulinspektors ausschließlich Geiftlichen im Neben-
amte zu übertragen.
Dieselbe Freiheit der Unterrichtsverwaltung, kraft deren diese den
religiös-kirchlichen Interessen Rechnung trug, ohne dazu rechtlich ver-
pflichtet zu sein, bestand im größten Teile des Staates auch in dem
Hauptpunkte der „Berücksichtigung der konfessionellen Verhältnisse“: in
der Frage der konfessionellen oder simultanen Einrichtung der Volks-
schulen. Nur in drei provinziellen Rechtsgebieten war diese Frage in
dem einen oder andern Sinne gesetzlich entschieden: in Hannover und
Schleswig-Holstein, wo (dort durch das Gesetz über das christliche Volks-
schulwesen vom 26. Mai 1845, hier durch die Schulordnung vom
24. August 1814) die Konfessionsschule, — und im ehemaligen Herzog-
tum Nassau, wo durch das Edikt vom 24. März 1817 die Simultan-
schule eingeführt war. Dem in den übrigen Landesteilen geltenden
Recht waren solche gesetzliche Festlegungen fremd. Es ist zwar in
einem zeitweise mit Eifer und Lebhaftigkeit geführten wissenschaftlichen
Streit (Näheres bei G. Meyer, Deutsches Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
1 238 N. 14, Hinschius, Kirchenrecht 4 589 N. 1) von der einen Seite (Gneist)
behauptet worden, daß das A#n die Konfessionsschule verbiete und
umgekehrt von andern (Bierling), daß es sie als Regel vorschreibe,
indes trifft weder die eine, noch die andere Meinung das richtige.
Der Bierlingschen Ansicht ist zuzugestehen, daß einzelne Landrechts-
sätze, besonders §§ 10, 11 II 12 ALn, die Schule offenbar als eine für
ein Bekenntnis bestimmte Anstalt voraussetzen und niemand bestreitet,
daß solche konfessionell ungemischten Schulen zur Entstehungszeit des
A# die tatsächlich herrschende Regel bildeten. Aber daraus darf
doch nicht gesolgert werden, daß das ALn diese tatsächliche Regel zu
einer rechtlichen erhoben und das Widerspiel der Konfessionsschule, die
Simultanschule, verboten habe. Der landrechtliche Träger der Schul-
last, die Gesamtheit der „Hausväter jedes Ortes“ (s. unten bei Art. 25
S. 472, 473), ist nicht notwendig ein konfessionell einseitiger Verband, er
ist dies sogar nicht einmal regelmäßig, denn §# 29 II 12 ALn sagt: „Wo
keine Stiftungen für die gemeinen Schulen vorhanden sind, liegt die
Unterhaltung der Lehrer den sämtlichen Hausvätern jedes Ortes
ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses ob.“ Es geht freilich
auch anders: „Sind jedoch“, so fährt das Gesetz, 5 30 h. t., fort, „für die
Einwohner verschiedenen Glaubensbekenntnisses an einem Orte
mehrere gemeine Schulen errichtet, so ist jeder Einwohner nur
zur Unterhaltung des Schullehrers von seiner Religions-