Artikel 24. Leitung des Religionsunterrichts durch die Kirche. 447
fassung und VlU# so nicht gelten lassen); es muß vielmehr dargetan
werden, daß und warum das Simultanprinzip gerade für den be-
treffenden Schulverband und seine Einwohnerschaft schultechnisch,
finanziell, politisch vorteilhafter sei als das System der Konfessionsschule.
Streitigkeiten über das Vorhandensein und die Erheblichkeit solcher „be-
sonderen Gründe“ werden in letzter Instanz vom O- entschieden
(5 36 Abs. 6, 7); — eine Kompetenz, welche das OG mit der Er-
ledigung von Fragen betraut, welche nicht die Eigenschaft von Rechts-,
sondern von Ermessensfragen haben (vgal. Anschütz im Jahrb öff R 1 212).
Für alle (die seit altersher bestehenden, wie die unter der Herrschaft
des VU neu errichteten) Simultanschulen gilt § 36 Abs. 11: „Die
Zusammensetzung des Lehrkörpers soll sich tunlichst dem Verhältnisse
der die Schule besuchenden Kinder anschließen.“ — Im Gebiete des
ehemaligen Herzogtums Nassau gilt Abschn. IV des Blu , in den
Provinzen Wesipreußen und Posen das ganze Gesetz nicht (88 42, 70),
so daß es dort bei dem Prinzip der obligatorischen Simultanschule
(Edikt vom 24. März 1817, s. oben S. 447), hier bei der rechtlichen
Gleichstellung von Konfessions-- und Simultanschule und der diskretio-
nären Freiheit der Verwaltung, das eine oder das andere System zu
bevorzugen (s. oben S. 441, 442) verblieben ist.
3. Die Leitung des religiösen Unterrichts durch die Religions-
gesellschaften. — Der zweite Absatz des Art. 24 ist im Gegensatz zum
ersten (s. oben S. 443) noch heute suspendiert (vgl. den [Falkschen!)
Min Erl über den schulplanmäßigen Religionsunterricht vom 18. Febr.
1876 (abgedruckt bei v. Bremen, Volksschule 186 ff.), Nr. 7 und Hinschius,
Kirchenrecht 4 611; aM: Rintelen, Die Volksschule Preußens in ihrem
Verhältnis zu Staat und Kirche, 246). Er ist daher insoweit „Zukunfts-
recht“, Direktive über die Unterrichtsgesetzgebung. Es ist zunächst der
Inhalt dieses Zukunftsrechts näher darzulegen und sodann das gegen-
wärtig geltende Recht der Materie zu betrachten.
I. Das Zukunftsrecht; Inhalt der durch Abs. 2 der Ge-
setzgebung erteilten Direktive. — Wenn es im Abst. 2 heißt: den
religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religions-
gesellschaften, so liegt hierin zunächst
a. die Anordnung, daß der Unterricht in der Religion einen
Lehrgegenstand der öffentlichen Volksschule bildet. Dabei ist voraus-
gesetzt, daß dieser Unterricht ein konfessioneller ist und bleibt; er wird
nicht, unter Beiseitestellung der Unterscheidungslehren als ein allgemein-
christlicher (wie man aus dem allgemeinen Grundsatz des Art. 14 folgerm
müßte, wenn dieser nicht durch die besondere Vorschrift des Art. 24