Schließung des Vereinigten Landtags. Die Periodizität. 27
worauf man nach den Verheißungen von 1815 und 1820 Anspruch
zu haben glaubte. Nach der Meinung des Königs waren diese Ver-
heißungen nunmehr erledigt, nach der des Landtages nicht. Als
nächste und dringlichste Forderung wurde die Periodizität des Land-
tages und eine dementsprechende Beschränkung der Zuständigkeit des
Vereinigten Ausschusses verlangt, wobei betont wurde, daß, solange
diesem Verlangen nicht genügt sei, der Landtag als die „vreichs-
ständische Versammlung", welcher das Gesetz vom 17. Januar 1820
das Anleihebewilligungsrecht zugedacht hatte, nicht anzusehen und zur
Ausübung dieses Rechtes nicht legitimiert sei. Eine Verständigung
mit dem König über diese Grundfrage gelang nicht. Der vom Land-
tag in seiner Adresse gestellte Antrag auf Verleihung der Periodizzität
wurde durch den königlichen Bescheid vom 22. April 1847 zurück-
gewiesen und lediglich in Aussicht gestellt, daß die nächste Ein-
berufung binnen vier Jahren erfolgen solle. Die Antwort war die
Ablehnung der von der Regierung an den Landtag gebrachten
Finanzvorlagen, insbesondere des Begehrens einer Anleihe von
25⅛ Millionen Taler für den Bau der Staatseisenbahn, welche
Berlin mit Ostpreußen verbinden sollte. Demnächst erneuerte die
Versammlung ihren Antrag auf regelmäßige Wiederkehr ihrer Be-
rufung, wurde aber — in der Form, daß der König sich die Er-
wägung und Entscheidung „vorbehielt" — wiederum abgewiesen
(kgl. Botschaft vom 24. Juni 1847). Gleich darauf wurde der Land-
tag geschlossen. Sein Hauptwunsch, die Periodizität, blieb nicht un-
erfüllt. Aber die Erfüllung geschah erst ein halbes Jahr nach dem
Schluß seiner Tagung, als die Entwicklung der preußischen Ver-
fassungsfrage inzwischen schon in ein ganz neues Stadium getreten
war. In der Schlußsitzung des Vereinigten ständischen Ausschusses,
welcher vom 17. Januar bis 6. März 1848 zur Beratung des Ent-
wurfs eines neuen Strafgesetzbuches versammelt gewesen war, wurde
eine königliche Botschaft bekanntgegeben, welche die durch das Patent
vom 3. Februar 1847 dem Vereinigten ständischen Ausschusse ver-
liehene Periodizität auf den Vereinigten Landtag übertrug und die
Wirksamkeit des Ausschusses in der von dem Ersten Vereinigten
Landtage beantragten Weise beschränkte. Die Ausführung der Bot-
schaft sollte durch eine besondere königliche Verordnung erfolgen. Aber
diese Verordnung ist nicht mehr ergangen. Die Ereignisse der nächsten
Zeit zwangen die Krone, Zugeständnisse zu machen, welche die be-
scheidenen, zu spät erfüllten, Forderungen des Vereinigten Landtags
von 1847 weit hinter sich ließen.