Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

458 Art. 24 Abs. 3. Gemeinde und Schule nach der Städteordnung von 1808. 
stellung wäre), sind durch litt. b die Schulangelegenheiten im ganzen 
und schlechthin „kommunalisiert"“. Die beiden Absätze, a und b, des 
& 179 sind vielmehr so zu verstehen: soweit die Kirchen- und Schul- 
sachen nach den bestehenden Gesetzen zum Wirkungskreis der Gemeinden 
gehören, sind sie zur Behandlung in Deputationen und Kommissionen 
(StO §5 175) geeignet. Durch den §& 179 der Städteordnung und seine 
Rubriken „Lbirchliche Angelegenheiten“, „Schulsachen“ ist also die Zu- 
ständigkeit der Gemeinde nicht erweitert worden. Diese Bestimmungen 
verweisen auf das damals geltende Recht. Letzterem aber, insbesondere 
dem A#n, war eine Kompetenz der politischen Gemeinde in Schul- 
sachen fremd. 
Nach dem A#m (dessen einschlägige Normen, II 12, durch die StO 
nicht, wie Preuß a. a. O. 14 f. unrichtigerweise annimmt, beseitigt sind: 
die StO hat nur die auf die slädtische Verfassung und Verwaltung 
bezüglichen Vorschriften, also das Städterecht, nicht das Schulrecht, 
II 8, nicht II 12 des AL# aufgehoben) ist die politische Gemeinde 
an dem Schulwesen weder aktiv noch passiv beteiligt; das Schulwesen 
stand in keiner organischen Beziehung zu den Gemeinden. Die Schul- 
unterhaltungslast war nicht Gemeinde-, sondern Sozietäts-(Interessenten--) 
Last (s. unten bei Art. 25 S. 471 ff.), und wenn AL II 12 512 die 
„gemeinen Schulen“ der „Direktion der Gerichtsobrigkeit eines jeden 
Ortes“ — übrigens dieser nicht allein, sondern im Zusammenwirken 
mit der Geistlichkeit — unterstellte, so war die „Gerichtsobrigkeit“ im 
den Städten allerdings der Magistrat; dieser aber erschien hier nicht 
als der Gemeindevorstand, sondern in einer Eigenschaft, welche bei der 
völligen Verkümmerung des kommunalen Selbstbestimmungsrechts im 
18. Jahrhundert seine wesentlichste, nahezu einzige war: als lokale 
Staatsverwaltungsbehörde, die (ebenso wie die in Schulsachen mit ihr 
gemeinsam tätige Geistlichkeit) nur dazu bestimmt war, den oberen 
Staatsbehörden als vollziehendes Organ zu dienen (richtig Loening 
a. a. O. 81). Die Schulverwaltung des AL-R ist also keine Gemeinde-, 
sondern reine Staatsverwaltung. Demgegenüber teilt nun 5 179 Städie- 
ordnung die äußeren Schulangelegenheiten, deren Bearbeitung einer 
rein kommunalen Verwaltungsdeputation (StO § 175) aufgetragen wird, 
dem städtischen Wirkungskreise zu und ändert insoweit das ältere Recht 
zugunsten der Stadtgemeinde ab, während er die Organisation der 
Behörde zur Besorgung der inneren Angelegenheiten „besonderen 
Bestimmungen“ vorbehält, d. h. das bestehende Recht und die auf 
ihm beruhende ausschließliche Herrschaft des Staates über die interna 
aufrechterhält (vgl. hierüber die ausführliche Darstellung von Trautmann.
	        
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