458 Art. 24 Abs. 3. Gemeinde und Schule nach der Städteordnung von 1808.
stellung wäre), sind durch litt. b die Schulangelegenheiten im ganzen
und schlechthin „kommunalisiert"“. Die beiden Absätze, a und b, des
& 179 sind vielmehr so zu verstehen: soweit die Kirchen- und Schul-
sachen nach den bestehenden Gesetzen zum Wirkungskreis der Gemeinden
gehören, sind sie zur Behandlung in Deputationen und Kommissionen
(StO §5 175) geeignet. Durch den §& 179 der Städteordnung und seine
Rubriken „Lbirchliche Angelegenheiten“, „Schulsachen“ ist also die Zu-
ständigkeit der Gemeinde nicht erweitert worden. Diese Bestimmungen
verweisen auf das damals geltende Recht. Letzterem aber, insbesondere
dem A#n, war eine Kompetenz der politischen Gemeinde in Schul-
sachen fremd.
Nach dem A#m (dessen einschlägige Normen, II 12, durch die StO
nicht, wie Preuß a. a. O. 14 f. unrichtigerweise annimmt, beseitigt sind:
die StO hat nur die auf die slädtische Verfassung und Verwaltung
bezüglichen Vorschriften, also das Städterecht, nicht das Schulrecht,
II 8, nicht II 12 des AL# aufgehoben) ist die politische Gemeinde
an dem Schulwesen weder aktiv noch passiv beteiligt; das Schulwesen
stand in keiner organischen Beziehung zu den Gemeinden. Die Schul-
unterhaltungslast war nicht Gemeinde-, sondern Sozietäts-(Interessenten--)
Last (s. unten bei Art. 25 S. 471 ff.), und wenn AL II 12 512 die
„gemeinen Schulen“ der „Direktion der Gerichtsobrigkeit eines jeden
Ortes“ — übrigens dieser nicht allein, sondern im Zusammenwirken
mit der Geistlichkeit — unterstellte, so war die „Gerichtsobrigkeit“ im
den Städten allerdings der Magistrat; dieser aber erschien hier nicht
als der Gemeindevorstand, sondern in einer Eigenschaft, welche bei der
völligen Verkümmerung des kommunalen Selbstbestimmungsrechts im
18. Jahrhundert seine wesentlichste, nahezu einzige war: als lokale
Staatsverwaltungsbehörde, die (ebenso wie die in Schulsachen mit ihr
gemeinsam tätige Geistlichkeit) nur dazu bestimmt war, den oberen
Staatsbehörden als vollziehendes Organ zu dienen (richtig Loening
a. a. O. 81). Die Schulverwaltung des AL-R ist also keine Gemeinde-,
sondern reine Staatsverwaltung. Demgegenüber teilt nun 5 179 Städie-
ordnung die äußeren Schulangelegenheiten, deren Bearbeitung einer
rein kommunalen Verwaltungsdeputation (StO § 175) aufgetragen wird,
dem städtischen Wirkungskreise zu und ändert insoweit das ältere Recht
zugunsten der Stadtgemeinde ab, während er die Organisation der
Behörde zur Besorgung der inneren Angelegenheiten „besonderen
Bestimmungen“ vorbehält, d. h. das bestehende Recht und die auf
ihm beruhende ausschließliche Herrschaft des Staates über die interna
aufrechterhält (vgl. hierüber die ausführliche Darstellung von Trautmann.