Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

462 Artikel 24 Absatz 3. Beaufsichtigung der äußeren Schulverwaltung. 
der Schulaufsicht und der in ihr enthaltenen inneren Schulverwaltung 
offengelassen wurde (s. oben S. 407, 408). Daß aber — wie immer 
auch die Grenze zwischen äußeren und inneren Angelegenheiten zu 
ziehen sei — der Gemeinde nur die Verwaltung der ersteren, nicht 
auch die der letzteren zustehe, ist bei der Beratung der VUG wieder- 
holt, insbesondere von der Staatsregierung, betont worden (KommBer 
des HdAbg 334ff., 340). Diese Rechtsanschauung tritt insbesondere im 
8 43 Abs. 3 VUG sehr deutlich hervor (oben S. 407 und v. Bremen, 
VUG 122). 
Die Verwaltung der äußeren Schulangelegenheiten durch die Ge- 
meinde unterliegt der Staatsaussicht css. oben S. 411ff.). Diese Auf- 
sicht ist aber nicht die durch die Gemeindeverfassungsgesetze und das 
Z6 vom 1. August 1883, 5# 7, 24 geregelte allgemeine Aufsichtsgewalt, 
welche dem Staate über die Gemeinde zusteht, die „Kommunalaufsicht", 
sondern die besonders gestaltete Schulaufsicht, zu deren Handhabung 
nicht die ordentlichen Kommunalaufsichtsbehörden (Regierungspräsident, 
Landrat), sondern die Regierungsschulabteilungen berufen sind. Die 
Rechtsgrundlage dieser Aufsichtsgewalt bildet auch hier die Regierungs- 
instruktion von 1817, 3 18, insbesondere zu d und e (s. oben S. 414), 
deren Bestimmungen weder durch die Gemeindeverfassungsgesetze, noch 
durch das ZG vom 1. August 1883 beseitigt oder überhaupt berührt 
worden sind. So auch die feststehende und vom OVG (vgl. OVG 23 96 
und 36 213) gebilligte Verwaltungspraxis. Die gegenteilige Meinung, 
wonach die äußere Schulverwaltung als Kommunalverwaltung nicht der 
Schul--, sondern der Kommunalaussichtsbehörde unterstehen und nur 
mit den der letzteren eingeräumten — im Verhältnis zu den weiten 
Vollmachten des # 18 der Regierungsinstruktion von 1817 eng be- 
messenen Kompetenzen zu beaussichtigen sei, ist namentlich in dem so- 
genannten Berliner Schulstreit (vgl. v. Gordon, DJZ IX 1154 f., Leh- 
mann, Pr VBl 25 467 ff., Loening a. a. O. 127 N. 1, Verhandlungen des 
Hd Abg vom 1. und 2. Dezember 1904) von dem Magistrat der Haupt- 
stadt und — in eingehender wissenschaftlicher Erörterung — von Preuß, 
Recht der städtischen Schulverwaltung 66ff. vertreten worden. Jener 
Streit drehte sich um die Frage, ob, wie die Unterrichtsverwaltung 
annahm und fortdauernd annimmt (vgl. Erlasse des Unterrichtsministers 
vom 17. November 1903 und 7. November 1904, bei v. Bremen, Volks- 
schule 545; Außerungen der Regierungsvertreter im Hd#bg, 1. und 
2. Dezember 1904), die Bezirksregierungen, Abteilung für Kirchen= und 
Schulwesen befugt sind, durch Verordnung vorzuschreiben, daß die Ver- 
wendung von Schulräumen zu andern als Schulzwecken der vorherigen
	        
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