Artikel 24 Absatz 3. Die Anstellung der Volksschullehrer. 463
Genehmigung der verordnenden oder einer ihr unterstellten Behörde
bedarf. Die formale Rechtsgültigkeit solcher Regierungsverordnungen
ist angesichts der weiten Fassung des § 18 der Regierungsinstruktion
von 1817 nicht zu bezweifeln (richtig Loening a. a. O. 127 N. 1 gegen-
über der grundsätzlich abweichenden Ansicht von Preuß und den von
v. Gordon, Lehmann u. a. aufgestellten Mittelmeinungen).
Daß die Beaufsichtigung der kommunalen Schulverwaltung nicht
der Kommunal-, sondern der Schulaufsichtsbehörde gebührt, ist nunmehr
vom Gesetzgeber, nämlich von dem Vl6, positiv entschieden worden.
Wenn es dort, § 65 Abs. 1, heißt, daß die der Schulaufsichtsbehörde
nach dem bisherigen Rechte zustehenden Befugnisse unberührt bleiben,
so wollte damit gesagt sein, daß durch die — bereits früher zulässige
und vom VUG nunmehr allgemein angeordnete — Kommunalisierung
der Volksschulunterhaltung an der bestehenden formellen und materiellen
Kompetenz der Schulaufsichtsbehörden nichts geändert werden und die
Schulaufsicht nicht etwa in der allgemeinen Kommunalaussicht aufgehen
solle (Komm Ber des HdAbg zum VllG 349, v. Bremen, Vl, bei
§ 65 Abs. 1, A. Marcks, VIIG 165, 166).
5. Die Anstellung der Volksschullehrer. — Während die Zentral-
abteilungen der Nat Vers und die oktr V (oben S. 431) die „Wahl“ und
damit wohl den für die Begründung des Dienstverhältnisses entscheidenden
Akt der Gemeinde übertragen wollten, hat der geltende Text — auf
Vorschlag des ZAussch der I. K. (oben S. 434) und im Anschluß an die
Beschlüsse des Frankfurter Parlaments (RV von 1849, §5 156 Abs. 2) —
die Zuständigkeit der Gemeinden in Sachen der Lehreranstellung auf
eine gesetzlich zu ordnende akzessorische „Beteiligung“ zurückgeführt,
während das principale, die das Dienstverhältnis begründende „An-
stellung“ vom Staate ausgeht. Betreffs der näheren Regelung der
kommunalen „Beteiligung“ hat Art. 24 Abs. 3 Satz 2 dem Gesetzgeber
freie Hand gelassen (vgl. v. Bremen, Vll G 17°2 ff.).
Insoweit Abs. 3 Satz 2 die Lehreranstellung dem Staate zuspricht,
weicht er von dem früheren Recht nicht ab. Denn auch nach diesem
(Reg Instr von 1817, § 18 litt. a) gebührt die Besetzung der Schullehrer-
stellen dem Staate, wobei die zuständige Behörde, die Bezirksregierung,
Abteilung für Kirchen- und Schulwesen, von Mitwirkungsrechten Dritter
im allgemeinen frei war und nur da, wo Magistrate, Gutsherren, auch
wohl Schulvorstände oder kirchliche Faktoren, auf Grund des „Schul-
patronats“" (über und gegen diesen fragwürdigen Begriff v. Bremen,
AllG# 166; aM Bornhak, Preuß. St R 3 685 N. 42) oder anderweiter
besonderer Vorschriften oder Rechtstitel einen Einfluß — Berufungs-,