464 Artikel 24 Absatz 3. Die Anstellung der Vollsschullehrer.
Präsentations--, Wahlrecht — geltendmachen konnten, die auf solche
Rechte gestützten Vorschläge usw. einzuholen bzw. abzuwarten hatte.
In der Gestaltung dieser Einflußrechte Dritter auf die Lehrerernennung
war der Rechtszustand zwischen den einzelnen Provinzen, ja oft inner-
halb derselben Provinz, sehr verschieden (eine ausführliche Darstellung der
einschlägigen Verhältnisse gibt die Begründung des Entwurfs des Vu.,
sowie v. Bremen, VIIG 165ff.). In den östlichen Provinzen hatte für die
städtischen Schulen regelmäßig der Magistrat, für die ländlichen der
Gutsherr ein als „Berufungs= oder „Vokationsrecht“ bezeichnetes Vor-
schlagsrecht; in den westlichen und neuen Provinzen waren solche und
ähnliche Rechte seltener, sie kamen aber (z. B. in Gestalt des Rechts
der Schulverbände auf Anhörung über die Besetzung ihrer Lehrerstellen)
auch dort vor. Gerade der durch Abs. 3 Satz 2 vorgeschriebene Grund-
satz aber: ein der politischen Gemeinde als solcher zustehendes, gesetzlich
geordnetes Recht der Beteiligung bei der Anstellung der Lehrer stand
nur vereinzelt in Geltung. Nach einer im Jahre 1903 aufgestellten
Statistik wurden im Staatsgebiete ausschließlich Westpreußen und Posen
(also im Geltungsgebiete des V GM) von den 83903 Lehrerstellen die
größere Hälfte (über 45300) von der Schulaufsichtsbehörde ganz frei
oder unter einem den Gemeinde- bzw. Schulvorständen durch Ver-
waltungsanordnung widerruflich eingeräumten Mitwirkungsrecht besetzt,
während die Lehrpersonen der übrigen (rund) 38300 Stellen von Magi-
straten (25744 Stellen) oder Gutsherren (12602 Stellen) berufen und
von der Schulaufsichtsbehörde bestätigt wurden (v. Bremen, VlIG 172).
Der erforderliche legislative Vollzug des im Abs. 3 Satz 2 ent-
haltenen Verfassungsgrundsatzes erfolgte zunächst für die Provinzen
Posen und Westpreußen durch das Gesetz vom 15. Juli 1886 (GS 185),
sodann allgemein durch das — in jenen beiden Provinzen nicht ein-
geführte — Vu, §§8 58ff. Die Neuregelung des Anstellungswesens
durch das Vls#ließ sich, obwohl die Materie nicht zur Volksschul-
unterhaltung gehört, nicht umgehen, „weil die Beseitigung der guts-
herrlichen Verpflichtungen auch eine Aufhebung der gutsherrlichen Rechte
erforderte und weil die Auflösung der Schulsozietäten eine anderweite
und gleichmäßige Regelung der den neuen Schulverbänden in dieser
Beziehung einzuräumenden Befugnisse erforderlich erscheinen ließ“
(v. Bremen, a. a. O. 174, 175).
Die einschlägigen Bestimmungen des Vl , welche nur als pro-
visorische Ordnung, „bis zum Erlaß eines allgemeinen Gesetzes über
die Lehreranstellung“ (§ 58 Abs. 1) gelten wollen, stellen den Satz an
die Spitze (§ 58 Abs. 2):