Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

466 Artikel 26. Entstehungsgeschichte. 
gehalten, so erlischt das Wahlrecht für den betreffenden Fall (§ 59 
Abs. 4, 5). Die Ausübung des Wahlrechts und die Anhörung (5#. 59, 60) 
findet nicht statt, wenn die Besetzung der Stelle durch Versetzung im 
Interesse des Dienstes (Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852, &587 Nr. 1) 
erfolgt (§ 62 Abs. 1). In den (seltenen) Fällen, wo nach dem bisherigen 
Recht eine Gemeinde ein weitergehendes Mitwirkungsrecht bei der 
Lehrerernennung besaß, bewendet es hierbei nach Maßgabe des §61 VuU . 
Artikel 25. 
Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung 
der öffentlichen Dolksschule werden von den Gemeinden, und 
im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise 
vom Staate aufgebracht. Die auf besonderen Rechtstiteln 
beruhenden Derpflichtungen Dritter bleiben bestehen. 
Der Staat gewährleistet demnach den Dolksschullehrern 
ein festes, den Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen. 
In der öffentlichen Dolksschule wird der Unterricht un- 
entgeltlich erteilt. 
1. Entstehungsgeschichte. — Die Reg Vorl enthält keine dem 
Art. 25 entsprechende Bestimmung, wohl dagegen den KommEntw der 
Nat Vers, dessen Art. 23 (Rauer 110) lautet: 
Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung 
der öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden, aus- 
hilfsweise von den Gemeindeverbänden, und vom Staate auf- 
gebracht. In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht 
unentgeltlich erteilt. 
Diesen Artikel formten die Zentralabteilungen der Nat Vers (Art. 24 
der Beschlüsse derselben, vgl. Drucks. der Nat Vers 5 Nr. 468 S. 25, auch 
bei Seitz, Entstehung und Entwicklung der preußischen VlI im Jahre 
1848, 206), in deutlicher Annäherung an den geltenden Text, folgender- 
maßen um: 
Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der 
öffentlichen Volksschulen werden von den Gemeinden, und im 
Falle des nachgewiesenen Unvermögens vom Staate aufgebracht. 
Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter 
bleiben bestehen. In der öffentlichen Volksschule wird der Unter- 
richt unentgeltlich erteilt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.