466 Artikel 26. Entstehungsgeschichte.
gehalten, so erlischt das Wahlrecht für den betreffenden Fall (§ 59
Abs. 4, 5). Die Ausübung des Wahlrechts und die Anhörung (5#. 59, 60)
findet nicht statt, wenn die Besetzung der Stelle durch Versetzung im
Interesse des Dienstes (Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852, &587 Nr. 1)
erfolgt (§ 62 Abs. 1). In den (seltenen) Fällen, wo nach dem bisherigen
Recht eine Gemeinde ein weitergehendes Mitwirkungsrecht bei der
Lehrerernennung besaß, bewendet es hierbei nach Maßgabe des §61 VuU .
Artikel 25.
Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung
der öffentlichen Dolksschule werden von den Gemeinden, und
im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise
vom Staate aufgebracht. Die auf besonderen Rechtstiteln
beruhenden Derpflichtungen Dritter bleiben bestehen.
Der Staat gewährleistet demnach den Dolksschullehrern
ein festes, den Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen.
In der öffentlichen Dolksschule wird der Unterricht un-
entgeltlich erteilt.
1. Entstehungsgeschichte. — Die Reg Vorl enthält keine dem
Art. 25 entsprechende Bestimmung, wohl dagegen den KommEntw der
Nat Vers, dessen Art. 23 (Rauer 110) lautet:
Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung
der öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden, aus-
hilfsweise von den Gemeindeverbänden, und vom Staate auf-
gebracht. In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht
unentgeltlich erteilt.
Diesen Artikel formten die Zentralabteilungen der Nat Vers (Art. 24
der Beschlüsse derselben, vgl. Drucks. der Nat Vers 5 Nr. 468 S. 25, auch
bei Seitz, Entstehung und Entwicklung der preußischen VlI im Jahre
1848, 206), in deutlicher Annäherung an den geltenden Text, folgender-
maßen um:
Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der
öffentlichen Volksschulen werden von den Gemeinden, und im
Falle des nachgewiesenen Unvermögens vom Staate aufgebracht.
Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter
bleiben bestehen. In der öffentlichen Volksschule wird der Unter-
richt unentgeltlich erteilt.