Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 25. Entstehungsgeschichte. 469 
berg I. K. 1080, 1965) gleichfalls keinen Zweifel darüber gelassen hatte, 
daß sie für eine Anderung der oktr V in diesem Punkte nicht zu haben 
sein würde. Auch jetzt noch nahm die I. K. mit ihrem Zussch (1965) 
an, daß die unbeschränkte Unentgeltlichkeit des Unterrichts „die Grenze 
des Möglichen und Ausführbaren übersteige“, ließ sich wohl auch in 
ihrer Mehrheit durch die ebenso engherzigen wie verkehrten Auseinander- 
setzungen des Abgeordneten Hansemann (1966) bestimmen, welcher die 
Aufhebung des Schulgeldes als „einen der Fundamentalsätze der äußersten 
Demokratie, derjenigen, welche die Schule von Fourier hat, die Schule 
der Kommunisten und der Sozialisten“, als „einen Grundsatz, den die 
Louis Blanc, die Fröbel und Ledru Rollin für eines der Kapital- 
sundamente zur Untergrabung der bestehenden sozialen Ordnung halten“, 
anschwärzte. Es gelang der klugen und eindringlichen Beredsamkeit 
des Unterrichtsministers (vgl. seine zuletzt zit. Reden) nicht, die I. K. 
von ihrer Antipathie gegen die Aufhebung des Schulgeldes abzubringen. 
Die Kammer lehnte vielmehr am 12. Dezember 1849 den auf Nichtabände- 
rung des Art. 22 Abs. 2 oktr V lautenden Beschluß der II. K. ab (1969), 
nachdem unmittelbar vorher der Ausschußreferent Graf Itzenplitz (1964) in 
vollkommen zutreffenden und auch nicht bestrittenen Ausführungen auf die 
Folge einer solchen Ablehnung aufmerksam gemacht hatte. „Der Stand der 
Sache“, so bemerkte Graf Itzenplitz, „ist nicht der, daß, wenn die Fassung 
der II. K. verworfen würde, es dann bei der der I. K. verbliebe, sondern 
es würde dann bei dem betreffenden Inhalt der Verfassungsurkunde 
vom 5. Dezember verbleiben. Es ließe sich allerdings noch darüber 
streiten, denn es handelt sich hier von einzelnen Absätzen eines Artikels 
und da könnte man sagen: wenn über einen Absatz eines Artikels 
Meinungsverschiedenheit, über drei andere aber Meinungseinheit herrscht 
und die Meinungsverschiedenheit nicht gelöst werden kann, so fragt es 
sich, ob es dann rücksichtlich des ganzen Artikels oder nur eines Teiles 
desselben bei der Verfassungsurkunde bliebe.“ Diese Frage sei indessen 
im Sinne der zweiten Alternative zu beantworten, wenn der betreffende 
Artikelteil die Eigenschaft eines „besonderen Abschnittes“ (Redner ver- 
steht darunter einen besonderen, selbständigen Satz“) besitze. Diese 
Meinung eignete sich auch die Rerstomm der II. K. an. Sie empfahl 
der II. K., in der Frage der Unentgeltlichkeit des Unterrichts an ihren 
früheren, von denen der I. K. abweichenden Beschlüssen festzuhalten 
und wies darauf hin, daß diese Differenz der beiden Kammern „bkeines- 
wegs zur Folge habe, daß es nun auch bezüglich derjenigen Sätze 
dieses Artikels, wo beide Kammern übereinstimmen, bei dem Texte 
der (oktr) V bewenden müsse, da, wie auch aus den Mitteilungen der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.