Artikel 25. Entstehungsgeschichte. 469
berg I. K. 1080, 1965) gleichfalls keinen Zweifel darüber gelassen hatte,
daß sie für eine Anderung der oktr V in diesem Punkte nicht zu haben
sein würde. Auch jetzt noch nahm die I. K. mit ihrem Zussch (1965)
an, daß die unbeschränkte Unentgeltlichkeit des Unterrichts „die Grenze
des Möglichen und Ausführbaren übersteige“, ließ sich wohl auch in
ihrer Mehrheit durch die ebenso engherzigen wie verkehrten Auseinander-
setzungen des Abgeordneten Hansemann (1966) bestimmen, welcher die
Aufhebung des Schulgeldes als „einen der Fundamentalsätze der äußersten
Demokratie, derjenigen, welche die Schule von Fourier hat, die Schule
der Kommunisten und der Sozialisten“, als „einen Grundsatz, den die
Louis Blanc, die Fröbel und Ledru Rollin für eines der Kapital-
sundamente zur Untergrabung der bestehenden sozialen Ordnung halten“,
anschwärzte. Es gelang der klugen und eindringlichen Beredsamkeit
des Unterrichtsministers (vgl. seine zuletzt zit. Reden) nicht, die I. K.
von ihrer Antipathie gegen die Aufhebung des Schulgeldes abzubringen.
Die Kammer lehnte vielmehr am 12. Dezember 1849 den auf Nichtabände-
rung des Art. 22 Abs. 2 oktr V lautenden Beschluß der II. K. ab (1969),
nachdem unmittelbar vorher der Ausschußreferent Graf Itzenplitz (1964) in
vollkommen zutreffenden und auch nicht bestrittenen Ausführungen auf die
Folge einer solchen Ablehnung aufmerksam gemacht hatte. „Der Stand der
Sache“, so bemerkte Graf Itzenplitz, „ist nicht der, daß, wenn die Fassung
der II. K. verworfen würde, es dann bei der der I. K. verbliebe, sondern
es würde dann bei dem betreffenden Inhalt der Verfassungsurkunde
vom 5. Dezember verbleiben. Es ließe sich allerdings noch darüber
streiten, denn es handelt sich hier von einzelnen Absätzen eines Artikels
und da könnte man sagen: wenn über einen Absatz eines Artikels
Meinungsverschiedenheit, über drei andere aber Meinungseinheit herrscht
und die Meinungsverschiedenheit nicht gelöst werden kann, so fragt es
sich, ob es dann rücksichtlich des ganzen Artikels oder nur eines Teiles
desselben bei der Verfassungsurkunde bliebe.“ Diese Frage sei indessen
im Sinne der zweiten Alternative zu beantworten, wenn der betreffende
Artikelteil die Eigenschaft eines „besonderen Abschnittes“ (Redner ver-
steht darunter einen besonderen, selbständigen Satz“) besitze. Diese
Meinung eignete sich auch die Rerstomm der II. K. an. Sie empfahl
der II. K., in der Frage der Unentgeltlichkeit des Unterrichts an ihren
früheren, von denen der I. K. abweichenden Beschlüssen festzuhalten
und wies darauf hin, daß diese Differenz der beiden Kammern „bkeines-
wegs zur Folge habe, daß es nun auch bezüglich derjenigen Sätze
dieses Artikels, wo beide Kammern übereinstimmen, bei dem Texte
der (oktr) V bewenden müsse, da, wie auch aus den Mitteilungen der