470 Artikel 25. Das ältere Recht der Bolksschulunterhaltung.
I. K. erhelle, die Untrennbarkeit dieser Beschlüsse nicht anzunehmen sei“
(II. K. 1760). Die II. K. beschloß (II. K. 1763—1765) diesem Antrag
entsprechend, so daß es hinsichtlich des Satzes
„In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht unent-
geltlich erteilt“
bei dem Text der oktr V verblieb.
2. Das während der Suspension des Art. 25 geltende Recht. —
Wie die übrigen Verfassungsvorschriften über das Schul= und Unterrichts-
wesen blieb auch Art. 25 vorerst suspendiert, mit der bekannten Folge,
daß (Art. 112, dann 26 Abs. 2) die den Gegenstand betreffenden älteren
Rechtsnormen weitergalten. Gegenstand des Artikels ist die Tragung
und Aufbringung der Volksschullast. Hierüber werden folgende Grund-
sätze aufgestellt:
1. Die Volksschullast ist in erster Linie eine Gemeinde-, in zweiter
eine Staatslast: die Kosten der öffentlichen Volksschule werden, soweit
sie nicht in Verpflichtungen „Dritter"“, die auf besonderen Rechtstiteln.
beruhen, ihre Deckung finden, von den Gemeinden, soweit diese aber
hierzu unvermögend sind, vom Staate getragen.
2. In der Volksschullast ist inbegriffen die Pflicht, den Volks-
schullehrern „ein festes, den Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen“
zu gewähren. Der Staat hat demzufolge dafür zu sorgen, daß dieser
Pflicht überall genügt wird.
3. Die Gemeinde hat die ihr obliegende Volksschullast so auf-
zubringen, wie die anderen Gemeindelasten, also, soweit die Er-
trägnisse des Gemeindevermögens nicht hinreichen, durch Steuern. Sie
ist nicht berechtigt, von den die Volksschule besuchenden Kindern bzw.
deren Eltern besondere Schulbesuchs-(benutzungs-WGebühren — Schul-
geld — zu erheben. Dies bedeutet die im Abs. 3 ausgesprochene
Unentgeltlichkeit des Volksschulunterrichts. Unentgeltlichkeit heißt Ge-
bührenfreiheit, Ausschluß des Schulgeldes. —
Das vor der Verfassung geltende, durch die Suspension des
Artikels zunächst in Kraft erhaltene Recht der Volksschulunterhaltung
wich von diesen Grundsätzen in wesentlichen Punkten ab.
Es war kein einheitliches Recht, sonderm ein vielgestaltiger Komplex
von provinziellen und auf noch engere Bezirke eingeschränkten, oft rein
lokalen Normen, die inhaltlich zum Teil weit voneinander verschieden
waren. Die Hauptquellen dieses älteren Rechts waren das A#
(II, 12), die schlesischen katholischen Schulreglements von 1765 und
1801, die preußische Schulordnung vom 11. Dezember 1845, das Gesetz