Artikel 25. Das ältere Recht der Volksschulunterhaltung. 471
betr. den Bau der Schul= und Küsterhäuser vom 21. Juli 1846, ferner
für den Westen der Monarchie mehrere französische Gesetze aus der
Zeit der Fremdherrschaft; für die neuen Provinzen das dort vor-
gefundene, von der Annexion unberührt gebliebene Landesrecht, z. B.
das hannoversche Volksschulgesetz vom 26. Mai 1845, die schleswig-
holsteinische Schulordnung vom 24. August 1814, das nassauische Edikt
vom 24. März 1817. (Nähere Angaben bei v. Bremen, Volksschule
546 f..).
Allen diesen Gesetzen gemeinsam war, daß sie dem Staate als
solchem — außer und abgesehen von seiner Eigenschaft als grund-
besitzender Fiskus, insbesondere als Gutsherr — eine Pflicht zur Mit-
tragung der Volksschullast nicht auferlegten, daß sie eine angemessene
Besoldung der Schullehrer weder forderten noch gewährleisteten, und
daß die Bestreitung der Schulunterhaltungskosten durch Erhebung von
Schulgeld durchweg gestattet, vielfach angeordnet war und überall
in erheblichem Maße stattfand. ·
Im übrigen bestanden, wie bereits hervorgehoben, mannigfache
Verschiedenheiten.
Daß die Schullast primär auf der politischen Gemeinde ruhte — das
alsdann durch den Art. 25 zum zwingenden Grundsatz erhobene „Kommu-
nalprinzip“ —, war, gemessen an der Zahl der Rechtsquellen und dem
Umfange ihres Geltungsgebietes, nicht die Regel; meistens erschienen be-
sondere, zu dem Spezialzwecke der Volksschulunterhaltung gebildete Ver-
bände (Schulsozietäten, Schulgemeinden) als Prinzipalträger dieser Last:
das sog. Sozietätsprinzip. Das Kommunalprinzip galt rein nur im
französischen Rechtsgebiet der Rheinprovinz, in einem Teile des Re-
gierungsbezirkes Münster, nach den meisten Partikularrechten der Provinz
Hessen-Nassau und in Hohenzollern, modifiziert (Verteilung der Schullast
auf Gemeinden und Gutsherren bzw. „Dominien") in Ost- und West-
preußen (Schulordnung vom 11. Dezember 1845) und für die katholischen
Schulen Schlesiens (Schulreglements von 1765 und 1801); dagegen das
Sozietätsprinzip im Gebiete des ALR mit Ausnahme der Geltungs-
bereiche der soeben genannten preußischen und schlesischen Provinzial-
gesetze, in Neuvorpommern, Hannover, Schleswig-Holstein und einem
Teile der Rheinprovinz (vgl. v. Bremen a. a. O. 548ff.). Neben den
Schulsozietäten bzw. politischen Gemeinden traten nun aber noch andere
Träger der Schullast oder einzelner bestimmter Teile derselben auf:
so, vor allem in den östlichen Provinzen die Gutsherren, im Geltungs-
gebiet der preußischen Schulordnung von 1845 die Gutsherren und
(von ihnen zu unterscheidenden) „Grundherren", in Schlesien die