Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 25. Das ältere Recht der Volksschulunterhaltung. 471 
betr. den Bau der Schul= und Küsterhäuser vom 21. Juli 1846, ferner 
für den Westen der Monarchie mehrere französische Gesetze aus der 
Zeit der Fremdherrschaft; für die neuen Provinzen das dort vor- 
gefundene, von der Annexion unberührt gebliebene Landesrecht, z. B. 
das hannoversche Volksschulgesetz vom 26. Mai 1845, die schleswig- 
holsteinische Schulordnung vom 24. August 1814, das nassauische Edikt 
vom 24. März 1817. (Nähere Angaben bei v. Bremen, Volksschule 
546 f..). 
Allen diesen Gesetzen gemeinsam war, daß sie dem Staate als 
solchem — außer und abgesehen von seiner Eigenschaft als grund- 
besitzender Fiskus, insbesondere als Gutsherr — eine Pflicht zur Mit- 
tragung der Volksschullast nicht auferlegten, daß sie eine angemessene 
Besoldung der Schullehrer weder forderten noch gewährleisteten, und 
daß die Bestreitung der Schulunterhaltungskosten durch Erhebung von 
Schulgeld durchweg gestattet, vielfach angeordnet war und überall 
in erheblichem Maße stattfand. · 
Im übrigen bestanden, wie bereits hervorgehoben, mannigfache 
Verschiedenheiten. 
Daß die Schullast primär auf der politischen Gemeinde ruhte — das 
alsdann durch den Art. 25 zum zwingenden Grundsatz erhobene „Kommu- 
nalprinzip“ —, war, gemessen an der Zahl der Rechtsquellen und dem 
Umfange ihres Geltungsgebietes, nicht die Regel; meistens erschienen be- 
sondere, zu dem Spezialzwecke der Volksschulunterhaltung gebildete Ver- 
bände (Schulsozietäten, Schulgemeinden) als Prinzipalträger dieser Last: 
das sog. Sozietätsprinzip. Das Kommunalprinzip galt rein nur im 
französischen Rechtsgebiet der Rheinprovinz, in einem Teile des Re- 
gierungsbezirkes Münster, nach den meisten Partikularrechten der Provinz 
Hessen-Nassau und in Hohenzollern, modifiziert (Verteilung der Schullast 
auf Gemeinden und Gutsherren bzw. „Dominien") in Ost- und West- 
preußen (Schulordnung vom 11. Dezember 1845) und für die katholischen 
Schulen Schlesiens (Schulreglements von 1765 und 1801); dagegen das 
Sozietätsprinzip im Gebiete des ALR mit Ausnahme der Geltungs- 
bereiche der soeben genannten preußischen und schlesischen Provinzial- 
gesetze, in Neuvorpommern, Hannover, Schleswig-Holstein und einem 
Teile der Rheinprovinz (vgl. v. Bremen a. a. O. 548ff.). Neben den 
Schulsozietäten bzw. politischen Gemeinden traten nun aber noch andere 
Träger der Schullast oder einzelner bestimmter Teile derselben auf: 
so, vor allem in den östlichen Provinzen die Gutsherren, im Geltungs- 
gebiet der preußischen Schulordnung von 1845 die Gutsherren und 
(von ihnen zu unterscheidenden) „Grundherren", in Schlesien die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.